• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Amazon haftet für Urheberverstöße

... wie jeder andere Händler auch! - Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 5732/13


Amazon haftet für Urheberverstöße

Der Fall ist nicht ungewöhnlich. Ein Händler spielt Produktbilder im Rahmen seiner Angebotserstellung in das System von Amazon ein. Zuvor muss der Händler folgende „Allgemeine Einkaufsbedingungen“ von Amazon akzeptieren:

„XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings), einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“

Wenn der Händler, der die Produktbilder in das Amazon-System einspielt, selbst über keinerlei Rechte an diesen Lichtbildern verfügt und Amazon selbst eigene Angebote (Verkauf und Versand durch Amazon) mit diesen Produktbildern ausstattet, kann sich Amazon nicht hinter seinen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ verstecken und sich darauf zurückziehen, man hätte ich auf das rechtskonforme Handeln des Partners verlassen, sondern haftet selbst für diese Urheberrechtsverstöße.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 5732/13, begründet diese Entscheidung zu Gunsten unserer Mandantin wie folgt:

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das. Landgericht Nürnberg-Fürth international, sachlich und örtlich zuständig, Art. 5 Nr. 3 EuGGVO, § 105 UrhG, § 45 Abs. 2 GZVJu, § 32 ZPO.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern Anlage K 1.

2. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Fotografien Lichtbildwerke darstellen, da jedenfalls Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG vorliegen.

3. Ein Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin liegt vor. Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden auf die Webseite der Klägerin hochgeladen, in deren System gespeichert und auf fünf verschiedenen Angebotsseiten jeweils zur Bewerbung von Verkaufsangeboten verwendet (vgl. Anlage K 2). Dies stellt ein Vervielfältigen und Öffentlich-Zugänglichmachen dar, §§ 16, 19a UrhG. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.

4. Die Beklagte ist passivlegitimiert.

a) Die Beklagte ist als Betreiberin der Handelsplattform www.amazon.de zwar Diensteanbieter im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 TMG. Weil sie aber im konkreten Fall Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbietet, kommt ihr die Privilegierung des § 10 TMG nicht zugute. Vielmehr haftet sie nach den allgemeinen Vorschriften, weil sie eigene Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG zur Nutzung bereithält.

b) Die Beklagte haftet für die Rechtsverletzung als Täterin.

Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Haftung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet).

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die objektiven Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (BGH GRUR 2011, 1018 - Automobil-Onlinebörse). Im Streitfall setzt die Haftung der Beklagten als Täterin danach voraus, dass sie den Tatbestand des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklicht. Für die Haftung als Täter ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte Kenntnis von der konkreten Urheberechtsverletzung hat (vgl. Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 97, Rn. 36).

Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte als Täterin. Vorliegend bot die Beklagte auf ihrer Webseite Fahrradträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. Sie ist daher nicht anders zu behandeln, als ein Handelsunternehmen, das seine Produkte in seinem Online-Shop zum Verkauf anbietet. Das Geschäftsmodell der Beklagten hat die Besonderheit, dass nicht etwa wie bei herkömmlichen Handelsunternehmen ein Angestellter die Produktfotos in den Online-Shop einstellt, was bei einer Urheberechtsverletzung die Haftung des Unternehmensinhabers nach § 99 UrhG zur Folge hätte. Vorliegend ersetzt die Beklagte diesen Angestellten willentlich durch eine von ihr zur Verfügung gestellte Software, mittels welcher jeder beliebige Nutzer der Plattform Produktfotos direkt auf die Angebotsseiten hochladen kann, ohne dass diese einer urheberrechtlichen Prüfung durch die Beklagte unterzögen werden. Nach dem Rechtsgedanken des § 99 UrhG haftet die Beklagte somit als Täterin, auch wenn die streitgegenständlichen Lichtbilder mittels ihrer Software durch Dritte hochgeladen wurden.

Dem verständigen lnternetnutzer wird zudem der Eindruck vermittelt, die Beklagte übernehme tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung jedenfalls für die streitgegenständlichen Verkaufsangebote.

Sollte man wider Erwarten die Beklagte nicht als Täterin qualifizieren, so würde sie jedenfalls als Störerin haften. Die Beklagte stellt die Handelsplattform und die Software zur Verfügung, wonach Produktfotos automatisiert hochgeladen werden können. Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2013 auf die Urheberrechtsverletzung hin. Die Beklagte entfernte die streitgegenständlichen Lichtbilder nach eigenem Sachvortrag „vorsorglich" am 18.07.2013, mithin erst nach sechs Tagen. Nachvollziehbare Gründe, warum die Lichtbilder erst nach sechs Tagen entfernt wurden, nannte die Beklagte nicht. Zwar ist es der Beklagten grundsätzlich gestattet, die Rechte an den Lichtbildern zu prüfen. Warum diese Prüfung aber vorliegend sechs Tage in Anspruch nahm, wird nicht dargetan. Nach Auffassung der Kammer liegt daher kein unverzügliches Handeln, d.h. ein solches ohne schuldhaftes Zögern, mehr vor.

lV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Aufgrund der oben dargelegten Urheberrechtsverletzung stand der Klägerin der in der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch zu, § 101 UrhG i.V.m. § 242 BGB. Die Auskunft wurde erst mit der Klageerwiderung vom 18.03.2014 vollständig erteilt. Folgedessen sind die Kosten bzgl. des übereinstimmend erledigten Antrags Ziff. 2 aus der Klageschrift der Beklagtenpartei aufzuerlegen.

 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland