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AG Köln: Keine Anwendung der MFM-Tarife bei privatem eBay-Angebot

auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu Gunsten von Aldo Bachmann


AG Köln: Keine Anwendung der MFM-Tarife bei privatem eBay-Angebot

Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das AG Köln zum Aktenzeichen 148 C 130/15 zu Gunsten eines Abgemahnten entschieden, dass die unlizenzierte Übernahme eines Produktfotos für ein Privatangebot auf der Internethandelsplattform eBay keinen Lizenzschadensersatz nach den sog. MFM-Tarifen rechtfertigt.

Auch sei der Abgemahnte nicht dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die dem Abmahner Aldo Bachmann durch die Beauftragung einer Anwaltskanzlei mit der Aussprache einer urheberrechtlichen Abmahnung entstanden sind.


UPDATE 09.03.2016: Berufung als unzulässig verworfen

Obgleich der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € von vornherein überhaupt nicht überschritten worden sein konnte, ließ Aldo Bachmann noch Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln einlegen. Folge: Die Berufung wurde durch einstimmigen Beschluss als unzulässig verworfen.


Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.12.2015, Az. 148 C 130/15, finden Sie nachfolgend im Volltext.

 

 

 

 

148 C 130/15

Verkündet am 18.12.2015

 

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Aldo Bachmann, 

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Weiß & Partner, Katharinenstr. 16,73728 Esslingen,

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2015 durch XXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 48,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75%, der Beklagte zu 25%. Mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung eines Fotos eines Lautsprechermischpults im Rahmen einer eBay-Auktion sowie über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben. Auf die Abbildung (BI. 14 d. A) wird insoweit Bezug genommen.

Über das Vermögen des Klägers ist am 9.07.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers die Freigabe bestehender Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen und bestätigte diese mit Schreiben vom 29.12.2011 und 8.01.2013.

Der Kläger ist ausgebildeter Fotograph. Als selbstständiger Berufsfotograph stellte er im Rahmen eines Auftrags für die Erstellung eines Warenkatalogs am 16.04.2011 die streitgegenständliche Fotografie eines Lautsprecherschaltpult her.

Der Beklagte nutzte das streitgegenständliche Foto - ohne Zustimmung des Klägers - für seine Ebay-Auktion Nr. 180633621134 im März 2011, die insgesamt 7 Tage aktiv war und am 8.3.2011 endete.

Mit Schreiben vom 9.3.2011 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 20.03.2011 auf und machte Schadensersatz geltend.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.7.2011 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.07.2011 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Der Beklagte gab durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.07.2011 eine Unterlassungserklärung ab. Die Schadensersatzforderung wies er mit anwaltlichem Schreiben vom 22.7.2011 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 30.01.2014 wurde der Beklagte erneut zur Zahlung auffordert.

Der Kläger behauptet ein Ebay-Angebote seien noch 90 Tage nach Angebotsschluss abrufbar. Nach seiner Auffassung stehe ihm ausgehend von den MFM-Empfehlungen, seiner Lizenzierungspraxis und wegen der unterlassenen Bildquellennachweise ein lizenzanaloger Schadensersatz in Höhe von 280,00 EUR zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 280,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 359,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet mit Nichtwissen, dass sein Angebot noch 90 Tage nach Angebotsende abrufbar gewesen sei. Der Beklagte meint, bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Er sei seit dem 22.08.2000 Mitglied auf der Handelsplattform eBay. Sein Bewertungsprofil beinhalte insgesamt 271 Bewertungen, die sich auf Verkäufe und Käufe erstrecken würden. Er sei insgesamt 32 mal als Verkäufer bewertet worden. Er bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2 i.V.m. 72 UrhG, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG in Höhe von 48,00 EUR.

Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich jedenfalls um ein Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Unstreitig nutzte der Beklagte - ohne Zustimmung des Klägers - für ein Angebot auf der Internetplattform "ebay" mit der Nummer XXXXX im März 2011 eine Fotografie des Klägers. Aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist der Kläger auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Anhand der vorgelegten Erklärungen des Insolvenzverwalters steht zur Überzeugung des Gericht fest, dass von der Erklärung sämtliche Ansprüche des Klägers aus der Verletzung seiner Rechte aufgrund des Urheberrechtsgesetz - wie sie hier streitgegenständlich sind – umfasst sind. Eine Rücknahme dieser Erklärung, die aufgrund der zeitlichen Abfolge auch die streitgegenständliche Ansprüche umfasst, kommt insoweit nicht in Betracht. Mit der vorgenannten Verwendung erfolgte eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG durch den Beklagten, ohne dass er eine Nutzungsberechtigung hierfür besaß. Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen. Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht. Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem Internetauftritt veröffentlichen durfte.

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Es ist zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine solche Lizenzgebühr als angemessen zu qualifizieren ist, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten, wobei dieser Betrag nach § 287 ZPO geschätzt werden kann. Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Das Gericht hat die

Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln und zur Bestimmung der üblichen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG zum einen auf die Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Laufzeit von einer Woche, wie von Beklagtenseite vorgetragen, zugrunde gelegt. Soweit der Kläger vorträgt, das Bild sei für einen längeren Zeitraum verwandt worden, zumal die Auktion auch nach Ablauf der Gebotsfrist abrufbar gewesen sei, hat er hierzu keinen Beweis angetreten und ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Nutzung erfolgte zudem nicht im geschäftlichen Bereich. Insoweit sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.

Sofern der Kläger sich darauf beruft für Produktionsarbeiten pro Fotografie 350,00 EUR bis 550 EUR erhalten habe, muss berücksichtigt werden, dass hier nicht die Höhe üblicher Produktionshonare entscheidend ist, sondern die Höhe einer Lizenz für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts.

Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen Lizenzhöhe nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zurückgreifen und damit den von ihm verlangten Vergütungssatz begründen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht dargelegt, dass die dort wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem privaten eBay-Verkauf - um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht -entsprechen. Eine schematische Anwendung der MFM-Empfehlungen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Heranziehung der MFM-Empfehlungen zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie wird zwar grundsätzlich bejaht, dürfen jedoch nicht ohne weitere Begründung zugrunde gelegt werden, wenn die Frage der Angemessenheit der dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist. Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn nicht feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den zu entscheidenden Fall - so wie hier - erfassen.

Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen jedoch insoweit als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt worden wäre, als dass dadurch jedenfalls ein Höchstwert festgelegt wird.

Laut MFM-Bildhonorare 2011 beträgt der Tarif für die Nutzung auf einer Unterseite, als die ein reguläres eBay-Angebot insoweit einzustufen ist, für die Dauer bis zu einer Woche 60,00 €. Hier erachtet das Gericht einen Abschlag von 20 % als angemessen. Dem Kläger steht sonach für die unberechtigte Nutzung des Lichtbildes für den Verkauf eines neuwertigen Lautsprecherschaltpults, dessen Anschaffungspreis bei 69,00 € lag und der zum Preis von 1,00 € verkauft werden konnte, gerechnet auf ein Zeitraum von sieben Tagen, ein fiktiver Lizenzschadensersatz in Höhe von 60,00 € abzgl. 20% = 48,00 € zu.

Eine Erhöhung des Honorars wegen des Unterlassens eines Bildquellennachweises ist im Übrigen nicht berechtigt. Wenngleich ein Urheber gemäß § 13 S. 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk hat und hierzu gemäß § 13 S. 2 UrhG bestimmen kann, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung hierzu zu verwenden ist, führt eine Verletzung dieses Rechts nur unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben des § 97 Abs. 2 S. 3 oder S. 4 UrhG zu einem zusätzlichen Anspruch (dazu insgesamt OLG Braunschweig, MMR 2012, 328). Indes ist weder ersichtlich, dass dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem entsprechenden Aufschlag führen würde noch wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dieses der Billigkeit entspräche.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 276, 288 BGB.

II.

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG a.F. besteht nicht.

Zu erstatten sind gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb hierfür verauslagte Rechtsanwaltskosten nur zu erstatten sind, wenn die Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht notwendig, weil der Kläger bereits eine Eigenabmahnung ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen hatte.

Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts wird insbesondere bei einfach gelagerten Schadensfällen verneint, wenn die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist. Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien handelt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich erforderlich. Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger bereits eine Vielzahl von entsprechenden Urheberrechtsverletzung selbst und unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes verfolgt hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu verfolgen. Dies ergibt sich aus der Eigenmahnung des Klägers. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten war demnach für den Kläger auch deshalb ohne Weiteres möglich, weil sich dieser durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Die Eigenabmahnung enthält zudem eine vorformulierte Unterlassungserklärung die nahezu wortlautidentisch mit der seines Prozessbevollmächtigten ist. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer, die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus § 93 ZPO gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt einschalten.

Der Kläger ist insoweit auch nicht schutzlos gestellt sondern kann dem Rechtsanwalt einen direkt Klageauftrag erteilen. Die anwaltliche Mahnung wäre sodann Bestandteil des Geschäfts nach § 19 RVG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 


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