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AG Düsseldorf: Tiefpreise bei Filesharingverstößen

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14


AG Düsseldorf: Tiefpreise bei Filesharingverstößen

Ansprüche aufgrund eine illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Material im Internet verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Dies stellte das AG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.01.2015 (Az. 57 C 7592/14) fest und nahm zugleich zu den Voraussetzungen der Berechnung einer Lizenzanalogie sowie zu Fragen der sekundären Darlegungslast Stellung.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte der Kläger als Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes bereits 2010 den Beklagten wegen illegaler Verbreitung dieses Werkes im Internet entsprechend abgemahnt. Auslöser für die Abmahnung war die Nutzung des auf dem Prinzip des Filesharings basierenden Dienstes Bittorent durch den Beklagten. Im Rahmen dieser Nutzung werden auch bei einem ausschließlich veranlassten Download regelmäßig nicht nur Daten heruntergeladen, sondern auch über den eigenen Internetanschluss des Nutzers öffentlich zugänglich gemacht. Da die IP-Adresse, über die der fragliche Rechtsverstoß veranlasst worden war, vorliegend zweifelsfrei dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeordnet werden konnte, nahm der Kläger zunächst eine entsprechende Täterhaftung seitens des Beklagten für den Rechtsverstoß an.

Diese Vermutung für das Vorliegen einer Täterhaftung trifft dabei nach Rechtsprechung des BGH grundsätzlich den Anschlussinhaber. War der Anschlussinhaber nicht für den Rechtsverstoß verantwortlich, trifft ihn daher eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der weiteren Personen, die als Täter für den fraglichen Rechtsverstoß in Betracht kommen. Notwendig ist hierfür jedoch zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Zugang der in Betracht kommenden Personen zum Internetanschluss des Anschlussinhabers. Ausgeschlossen kann die Täterhaftung daher unter Umständen vor allem in den Fällen von weiteren im Haushalt lebenden Personen sein.

Vorliegend hatte der Beklagte dem Gericht zwar eine entsprechende Auskunft über die weiteren im Haushalt lebenden Familienmitglieder erteilt. Gleichzeitig hatte er jedoch auch angegeben, dass sich weder seine Frau, noch sein Sohn für den Konsum des vorliegenden Filmwerkes interessieren würden beziehungsweise keinen unbeaufsichtigten Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten.

Das Gericht sah daher im Ergebnis keinen Zweifel an der vorliegenden Täterhaftung des Beklagten gegeben.

Im Rahmen der anschließenden Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach § 92 Abs. 2 UrhG legte das AG Düsseldorf der Berechnung die sogenannte Lizenzanalogie zugrunde. Bei dieser wird die hypothetische Höhe einer erteilten Lizenz für den konkreten Fall berechnet und unter Umständen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls entsprechend modifiziert.

Das Gericht stellte dabei fest, dass vorliegend für die Dauer des eigenen Downloads eine Verbindung zum Netzwerk bestanden hatte. Da der Verkaufspreis für das Filmwerk zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nach Darstellung des Klägers 12,99 € betrug, schätzten die Düsseldorfer Richter die Lizenzgebühr im Ergebnis auf 2,60 € und damit 20 % des Verkaufspreises.
Dieser Wert wurde durch das Gericht mit der Anzahl der möglichen Downloads innerhalb der Nutzungszeit multipliziert. Aufgrund der vorliegend geringen Nutzungszeit kam das Gericht dabei lediglich auf 17 mögliche Downloads, weshalb sich letztlich ein Betrag von 44,20 € ergab. Nach grundsätzlich zu erfolgender Verdopplung gingen die Richter schließlich von einer Lizenzanalogie in Höhe von 88,40 € aus.

Nach Entscheidung des AG Düsseldorf war jedoch der Betrag in Höhe von 42,20 € vorliegend noch nicht verjährt. Die Richter stellten in diesem Zusammenhang auf die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab. Da der Kläger nur die Schadenersatzforderung in Höhe von 42,20 € innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert hatte, war allein dieser Betrag vorliegend von dem Beklagten zu entrichten.

Zusätzlich zu dem Schadensersatz wurde der Beklagte dabei vorliegend noch zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 70,20 € verurteilt. Im Ergebnis ergab sich daher ein Betrag von insgesamt 112,40 €, was in Anbetracht der sonst üblichen Kosten für Schadensersatz und Abmahnung im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß als durchaus gering einzuschätzen ist.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das AG Düsseldorf damit erneut die Notwendigkeit eines begründeten Vortrags im Rahmen der sekundären Darlegungslast unterstrichen. Gleichzeitig ist das vorliegende Urteil hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzes als durchaus positiv für den Urheberrechtsverletzer zu werten. Inwiefern auch andere Gerichte zu ähnlich niedrigen Berechnungen kommen werden, bleibt abzuwarten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14


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