Abmahnung für einen Hyperlink?
Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen 12 O 470/07 mit seinem Urteil vom 09.09.2009 entschieden, dass ein "Störer", der widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Musikstücke im Internet anbietet, nur im Hinblick auf die Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Geklagt hatten zwei Musiker, die eine Webseite betreiben. Ein mit ihnen befreundeter Produzent hatte sie darauf hingewiesen, dass ein von ihnen komponiertes Lied "f" unter einer Domain g zum Herunterladen bereitgestellt worden sei - ebenso wie 9 andere Musikstücke.
Daraufhin forderten die Kläger den Beklagten als Inhaber der Domain auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Klägern Schadensersatz zu zahlen. Die Domain wurde vom Netz genommen, aber die Unterlassung wollte der Beklagte nicht unterschreiben.
Einer der Titel ("h!"), den die Kläger gemeinsam produziert haben, konnte in dem Portal i nicht "heruntergeladen" werden. Der Beklagte habe vermutlich mit Hilfe einer Hacker-Software eine digitale Kopiersperre überwunden und sei als Inhaber der entsprechenden Webseite auch verantwortlich. Da die Produktionsfirma ihr Vertragsangebot zurückgezogen hätte, ergebe sich ein Schaden von wenigstens 7000 Euro. Außerdem verlangen die Kläger Abmahnkosten und Anwaltskosten. Des Weiteren verlangen sie, dass sämtliche Kopien der entsprechenden Musikstücke, gelöscht werden.
Der Beklagte behauptet, er habe mit zwei (weiteren) 15-jährigen Personen ein Projekt geplant und eine Webseite erstellen wollen, welche schon unter dem Namen r auf einem registrierten Server vorhanden gewesen sei. Er habe die Domain besorgen sollen und habe hierfür lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt. Er habe diese Domain mit der Seite der Kläger verbinden können, habe jedoch das Interesse daran verloren und die Seite nicht mehr kontrolliert. Auch habe er keine fremden Seiten "gehackt".
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs hält das LG die Klage für begründet, im Übrigen aber nicht. Die Kläger können verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, das streitbefangene Musikstück "y" im Internet anzubieten.
Es bestünden keine Zweifel an der Urheberschaft der Kläger an dem Lied.
Das Urheberrecht sei durch das Angebot zum Download verletzt worden.
Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte einen Anteil daran habe. Er könne jedoch als Inhaber der Webseite als Störer in Haftung genommen werden. Daher hafte er auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz.
Landgericht (LG) Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 470/07, Urteil vom 09.09.2009