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§ 97 a II UrhG bei Tauschbörsennutzung

Keine Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG bei Tauschbörsennutzung


§ 97 a II UrhG bei Tauschbörsennutzung

Mit der Frage der Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG auf die sogenannten "Filesharing-Fälle" beschäftigt sich das Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011. 

Die Klägerin war Inhaberin der Urheberrechte an einem Musiktitel, den der Sohn des Beklagten in einem Peer-to-Peer Netzwerk herunterlud. Die Klägerin stellte die Urheberrechtsverletzung fest ermittelte den Beklagten als Inhaber des Anschlusses, von dem aus die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Sie mahnte diesen daraufhin ab und verlangte Schadensersatz in Höhe von 500.- € sowie Ersatz der Abmahnkosten aus einem Streitwert von 10.500.- € in Höhe von 683,80 €. 

Der Beklagte trug vor, die Urheberrechtsverletzung sei von seinem Sohn begangen wurde. Er habe ihm verboten, seinen Internetanschluss ohne Erlaubnis zu benutzen. Dass der Sohn den streitgegenständlichen Titel heruntergeladen habe sei nicht mit ihm abgesprochen gewesen. Gleichzeitig berief sich der Beklagte darauf, dass ein Fall des § 97 a II UrhG vorliege, der die Kosten der Abmahnung auf 100.- € begrenze.

Diese Rechtsauffassung teilte das Amtsgericht Düsseldorf jedoch nicht. 

Es wies zunächst darauf hin, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die von seinem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung als Störer hafte. Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an. Maßgeblich für die Störerhaftung sei alleine, dass der Beklagte in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt habe. Es reiche nicht aus, dass der Beklagte seinem Sohn verboten habe, seinen Internetanschluss zu benutzen. Der Beklagte hätte vielmehr wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsverletzung ergreifen müssen, wie beispielsweise die Einrichtung einer Firewall, zumal das Problem der Tauschbörsen bereits seit mehreren Jahren bekannt sei. Der Beklagte hafte damit als Störer und müsse für die Kosten der Abmahnung aufkommen.

Dabei könne er sich jedoch nicht auf eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100.- € gemäß § 97 a II UrhG berufen. 

Insbesondere handele es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall. Da der Klägerin bei der Erstellung der Tonaufnahme und ihrer Vermarktung ein großer Aufwand entstanden sei, könne nicht mehr von einer qualitativen Unerheblichkeit der Rechtsverletzung gesprochen werden.

Ein einfach gelagerter Fall scheide schon deshalb aus, weil die Person des Verletzers streitig gewesen sei. Als einfach gelagerte Fälle könnten nur solche Sachverhalte bezeichnet werden, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig seien. Die Frage, ob der Beklagte als Störer hafte oder nicht sei jedoch rechtlich nicht einfach zu beantworten und führe infolgedessen dazu, dass kein einfach gelagerter Fall mehr angenommen werden könne. 

Lediglich bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 500.- € wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage ab. Als Störer hafte der Beklagte nur auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht jedoch auf Schadensersatz. Die Klägerin konnte insofern nicht nachweisen, dass der Beklagte als Mittäter oder Teilnehmer neben seinem Sohn haftete. Da gegenüber Volljährigen keine elterliche Aufsichtspflicht mehr besteht, verneinte das Gericht auch eine den Schadensersatz auslösende Aufsichtspflichtsverletzung des Beklagten gegenüber seinem volljährigen Sohn.

Das Urteil zeigt, wie schnell man als Anschlussinhaber in der Störerhaftung ist, wie schwierig es ist, sich dieser Haftung zu entziehen und wie restriktiv die Gerichte die Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG handhaben.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09


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