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6.000 Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14


6.000 Streitwert bei unberechtigter Bildnutzung

Bei einer eBay-Auktion Bildmaterial zu verwenden, wenn man selbst nicht Urheber dieser Bilder ist und dessen Erlaubnis für die Verwendung nicht hat, kann teuer werden. Die stellt nämlich eine grundsätzlich abmahnfähige und schadenersatzpflichtige Handlung dar (eine Urheberrechtsverletzung). Wie teuer genau dies unter Umständen ist, hat nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden müssen. Die Höhe des Streitwertes (aus dem sich die Anwaltsgebühren berechnen, die der Abgemahnte zahlen muss) und des Schadensersatzanspruchs sind häufig Gegenstand eines Streits, spielen doch unterschiedliche Faktoren wie konkreter Verwendungszweck des Bildes, übliche Lizenzgebühren des Fotografen oder Auflösung des Bildes eine Rolle. Vorliegend hat das OLG Köln in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung in seinem Beschluss entschieden, dass die unberechtigte Nutzung eines einfachen Fotos für einen gewerblichen eBay-Account und nicht lediglich im Rahmen eines privaten und einmaligen Verkaufs die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 6.000 Euro rechtfertigt.

Die Hintergründe zum Beschluss des OLG

Der Beschluss vom 25. August 2014 bestätigte vor allem die Entscheidung der Vorinstanz (das Landgericht Köln). Diese hatte sich zuerst mit der Klage zu beschäftigen, die sich gegen einen gewerblichen eBay-Verkäufer richtete, der ohne die erforderliche Erlaubnis Bilder des Klägers zur Bewerbung eigener Produktangebote genutzt hatte. Dies tat er selbst dann noch, nachdem sein Verhalten anwaltlich bemängelt wurde und er eine Unterlassungserklärung angegeben hatte. Auf den erneuten Urheberrechtsverstoß folgte eine erneute Unterlassungserklärung des Beklagten mit dem gleichen Wortlaut der ersten. Diese wies der Kläger als unzureichend zurück, da die vorherige Strafbewehrung offenkundig nicht ausreichend war, um einen erneuten Verstoß zu verhindern. Durch eine einstweilige Verfügung wollte der Kläger sodann seinen neu entstandenen Unterlassungsanspruch sichern und alle angesammelten Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens klären.

Der Beklagte musste die Verwendung der Bilder letztlich unterlassen, das Landgericht gab auch nahezu allen geltend gemachten Forderungen statt. Der Streitwert für die gewerbliche Verwendung von Lichtbildern wurde auf 6.000 Euro festgesetzt. Dagegen wehrte sich nun der Beklagte, indem er Berufung beim OLG Köln einlegte. Diese blieb jedoch erfolglos. Das Vorbringen des Beklagten, der Streitwert sei zu hoch, weil die vom Kläger erstellten und vom Beklagten widerrechtlich genutzten Bilder keinen künstlerischen Wert haben, sondern lediglich Schnappschüsse darstellten, fand nicht die Zustimmung des Gerichts. Denn dieses stellt fest, dass die Schöpfungshöhe des Fotos, das tatsächlich nicht von einem Profi erstellt wurde, bereits bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt wurde. Außerdem wies das OLG im Beschluss noch darauf hin, dass die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 6.000 Euro der ständigen Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art entspricht. Diese wird im betreffenden Gerichtsbezirk seit dem Beschluss des Senats vom 22.11.2011 – Az. 6 W 256/11 – praktiziert.

Wer für eBay-Auktionen Produktfotos verwenden möchte, egal ob die Auktion gewerblicher oder privater Natur ist, sollte also beachten, dass er selbst die Fotos hergestellt hat oder eine Erlaubnis zur Nutzung hat.

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14


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