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3.000,- EUR Streitwert bei geklauten Bild auf eBay

3.000,- EUR Streitwert bei geklauten Lichtbildern auf eBay


3.000,- EUR Streitwert bei geklauten Bild auf eBay

Das Oberlandesgericht Köln ging in einem Beschluss von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es setzte den Streitwert in einem urheberrechtlichen Verfahren über die ungenehmigte Verwendung eines von einer Händlerin im Rahmen ihres eigenen Warenangebots ins Internet gestellten einfachen Lichtbildes durch eine private Verkäuferin für ein Angebot bei einem Online-Auktionshaus mit 3.000,00 € fest.

Die Bewertung eines Anspruchs in einem Gerichtsverfahren ist sowohl für die Höhe der Gerichtskosten als auch für die Höhe der Anwaltskosten von Bedeutung. Private Verkäufer, die für ihren Hausrat über ein Online-Auktionshaus Interessenten finden wollen und dabei - sei es aus Unachtsamkeit oder aus praktischen Erwägungen - unbedacht ein einfaches, aber dennoch urheberrechtlich geschütztes Foto verwenden, sehen sich mit durchaus hohen Kostenersatzforderungen konfrontiert. Die Abkehr von der bisher vorgenommenen Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht Köln für einzelne Verstöße im privaten Bereich reduziert die Kostenersatzpflicht des Gegners: Die Antragstellerin im Verfahren war eine gewerblich tätige Händlerin mit einem Jahresumsatz von etwa 450.000,00 €. Die Antragsgegnerin hatte ein von der Händlerin angefertigtes Foto, das über das eigene Angebot der Händlerin zugänglich war, bei ihrem Angebot über das Online-Auktionshaus eingestellt. Das Foto der Händlerin war von dieser ohne Kopierschutz und ohne ausdrücklichen Rechtevorbehalt im Internet veröffentlicht worden. Bei dem Foto handelte es sich um ein einfaches Lichtbild und nicht um eine Aufnahme, die mit einer künstlerischen Gestaltung verbunden gewesen wäre. Das Angebot der Antragsgegnerin umfasste gebrauchte Ware und enthielt den Hinweis: „Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf.“ Die Gegenstände sollten gegen Abholung zur Verfügung stehen. Das Landgericht Köln hatte den Streitwert des Verfahrens in Übereinstimmung mit der bisherigen Judikaturlinie des Oberlandesgerichtes Köln mit 6.000,00 € festgesetzt. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Köln sah diesen Regelstreitwert in der vorliegenden Entscheidung aufgrund der Entwicklung des Gebrauchs des Internets durch die breite Bevölkerung auch als Marktplattform nicht mehr als angemessen an. Er ging dabei davon aus, dass das wirtschaftliche Gewicht eines einzelnen Verstoßes durch einen privaten Internetnutzer oder einen kleingewerblich Tätigen eher gering zu bewerten sei und ein Streitwert von 3.000,00 € dem objektiven Interesse der Händlerin am Schutz des Lichtbildes im konkreten Fall entsprechen würde. Für Urheberrechtsstreitigkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk Köln ist aufgrund einer Verordnung* aus dem Jahr 2011 je nach Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Köln oder das Landgericht Köln zuständig. Der an sich sachfremden Orientierung an der Streitwertgrenze der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zur Vermeidung der Zersplitterung der Zuständigkeit, also der Verteilung der Verfahren auf die verschiedenen, örtlich zuständigen Amts- und Landgerichte, wurde durch die Verordnung nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Köln jede Grundlage entzogen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war erfolgreich.

*Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30.8.2011 (GV.NRW 2011, 468).

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11 


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