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27.000 EUR Streitwert für neun geklaute Fotos angemessen

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 5 W 46/15


27.000 EUR Streitwert für neun geklaute Fotos angemessen

Das OLG Hamburg hat den Unterlassungsstreitwert im Eilverfahren hinsichtlich der unerlaubten Verwendung von neun Lichtbildern auf der Internetseite eines Kinderchores auf 27.000 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegner, der Leiter eines Kinderchors, hat auf seiner Homepage neun Lichtbilder, an dem der Antragsteller die Urheberrechte hält, ohne Genehmigung verwendet. Der Fotograf mahnte den Leiter des Kinderchors aufgrund der festgestellten Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG) ab und stellte einen Eilantrag auf Unterlassung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das Gericht gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt und setzte den Unterlassungsstreitwert auf 27.000 Euro fest. Der Antragsgegner legte Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) gegen diesen Beschluss ein, da er den Streitwert für zu hoch hielt. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück, da die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz rechtsfehlerfrei erfolgt und deutlich unter der Vorstellung des Antragstellers geblieben ist, der 5.000 Euro pro Foto und damit insgesamt 45.000 Euro gefordert hatte. Daher besteht kein Grund, von dem landgerichtlichen Beschluss abzuweichen und den Streitwert, wie vom Antragsgegner gefordert, auf insgesamt 3.000 Euro festzulegen.

Das Gericht hat den Streitwert nach umfassender Bewertung der individuellen Umstände festgesetzt und ist vom Regelstreitwert abgewichen. Das Unterlassungsinteresse des klagenden Fotografen bestimmt sich maßgeblich nach der Art und Weise des festgestellten Rechtsverstoßes, das Gefährlichkeit, Wiederholungsgefahr sowie Schädlichkeit einschließt. Das Gericht folgt diesen Grundsätzen und hält die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO für angemessen. Der festgesetzte Streitwert für die neun rechtswidrig verwendeten Lichtbilder bewegt sich innerhalb des Streitwertgefüges. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Lichtbilder anlässlich mehrerer TV-Auftritte des Kinderchors angefertigt und dem Antragsgegner in Form von Abzügen überlassen. Dieser hat die Abzüge ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt und diese Reproduktionen verwendet, um seinen Kinderchor zu bewerben. Da er die Lichtbilder im Rahmen dieser Werbeaktionen öffentlich zugänglich gemacht hat, liegt ein nicht unerheblicher Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Die Vorschrift von § 51 GKG ist auf urheberrechtliche Fallgestaltungen nicht anwendbar. Es handelt sich um Sonderbestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz, die Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrechtsschutz nicht einschließt. Eine analoge Anwendung ist gleichfalls nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache für den Antragsgegner eine geringere Bedeutung hat als für den Antragsteller. Diese Feststellung greift umso mehr, als dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Lichtbilder bereits seit mehreren Jahren in unerlaubter Art und Weise zur Bewerbung seines Kinderchores verwendet hat.

Obwohl der Antragsteller im Vorfeld des Rechtsstreits die Strafbewehrung ausdrücklich aus der geforderten Unterlassungserklärung gestrichen hat, hat sich der Antragsgegner geweigert, diese abzugeben. Die Wiederholungsgefahr der rechtswidrigen Verwendung der streitgegenständlichen Lichtbilder besteht damit weiterhin. Aus diesem Grund hatte das Landgericht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren stattgegeben. Die Richter lassen jedoch offen, ob sich der Angriffsfaktor mit Abgabe einer streitbewehrten Unterlassungserklärung verringert hätte. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Grund, einen geringeren Streitwert anzunehmen. Bei Würdigung der Gesamtumstände erscheint die Festsetzung auf 3.000 Euro pro Lichtbild nicht als zu hoch bemessen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 5 W 46/15


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