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100 EUR für ein Pornofilmchen

Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.12.2013, Aktenzeichen 36a C 134/13


100 EUR für ein Pornofilmchen

Das Amtsgericht (AG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 20.12.2013 unter dem Aktenzeichen 36a C 134/13 entscheiden, dass Abmahnkosten nur dann erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn der Abmahnende auch eine Unterlassung verfolgt.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Abmahnung versandt, da er in einem Pornofilm eine Urheberrechtsverletzung erblickte. Es schien ihm jedoch nicht darum zu gehen, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt, sondern er hat diesen lediglich auf Zahlung von Abmahnkosten nebst Schadensersatz verklagt. Das AG Hamburg verneinte daraufhin eine Erstattung der Abmahnkosten, da der Kläger nach der fruchtlosen Abmahnung den Unterlassungsanspruch gerichtlich nicht weiter verfolgt hat. 

Denn der Klageantrag hätte nicht nur auf Zahlung der Kosten, sondern auch auf Unterlassung lauten sollen. Den Schaden schätzt das Gericht auf lediglich 100.- €, weil der Pornofilm "Sperma-Transfer" höchstens für einen Tag im Internet zum Download verfügbar und zudem nur einem beschränkten Kreis zugänglich war. Diese Zugänglichmachung war laut Vortrag des Klägers widerrechtlich. 

Der Beklagte ist Inhaber eines W-Lan-Internetanschlusses, den er mit seiner Lebensgefährtin genutzt hat. Weitere Nutzer dieses Anschlusses hat es nicht gegeben.

Der Kläger behauptet, er habe Auskunft vom Provider des Beklagten erhalten, der zufolge der Pornofilm "Sperma Transfer" am 23.08.09 um 21:47 Uhr vom Anschluss des Beklagten für Nutzer einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben ließ der Kläger den Beklagten abmahnen sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung auffordern. Dieser Aufforderung kam der Beklagte in keiner Weise nach. Seine Lebensgefährtin erklärte, keine Dateien hochgeladen oder eine Tauschbörse genutzt zu haben.

Daraufhin erhob der Kläger Klage vor dem AG Hamburg, mit der er Anwaltskosten und einen so genannten lizenzanalogen Schadensersatz geltend machte.

Den Streitwert bezifferte der Kläger mit 22500 €, den lizenzanalogen Schadensersatz mit 400 €.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und berief sich darauf, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Zum angegebenen Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung sei er auf einer Grillparty eingeladen gewesen.

Unstreitig sei jedoch, so das Gericht, dass die Verletzung von dem Internetanschluss des Beklagten ausgegangen sei, auch wenn dieser die Täterschaft bestreitet. Es sei nicht auszuschließen, dass Dritte Zugriff auf den Anschluss hatten, das pauschale Bestreiten reiche insoweit nicht aus. Daher könne der Kläger einen Schadensersatz geltend machen, allerdings nur in Höhe von 100 Euro.

Darüber hinaus könne der Kläger jedoch keine Ansprüche geltend machen, da er seinen Anspruch auf Unterlassung nicht gerichtlich verfolgt hat.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.12.2013, Aktenzeichen 36a C 134/13 


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