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10.000 Euro Vertragsstrafe für „Lappalie“ unangemessen

KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10


10.000 Euro Vertragsstrafe für „Lappalie“ unangemessen

Mit Urteil vom 27. September 2011 reduziert das Kammergericht Berlin eine aus Unterlassungsvertrag geforderte Vertragsstrafe wegen Geringfügigkeit des Verstoßes von 10.000 € auf 500 € (Az. 5 U 137/10). Der Unterlassungsvereinbarung lag eine Unterwerfungserklärung nach neuem Hamburger Brauch zugrunde. Letzterer stellt die Festlegung der Vertragsstrafe ins Ermessen des Gläubigers, erlaubt aber eine gerichtliche Billigkeitsprüfung.
 
Eine Besonderheit des Falls liegt in der Art, wie der Unterlassungsvertrag zustande kam. Durch einen Fehler ihrer Rechtsvertreter hatte die Gläubigerin nämlich auf die Annahme der Unterwerfungserklärung verzichtet. Als Annahmeerklärung wertet das Kammergericht die kurze Zeit später geltend gemachte Vertragsstrafenforderung.
 
Sachverhalt
Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erhielt die Beklagte Zugang zu den Kundendaten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die beiden Unternehmen schlossen deshalb einen Geheimhaltungsvertrag. Rund zwei Jahre später entdeckte die Klägerin die Verbrauchsdaten eines ihrer Kunden in einer PDF-Datei auf der Webseite der Beklagten.
 
In der Folge ließ sie die Beklagte anwaltlich abmahnen. Der Abmahnung beigefügt war eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch ab.
 
Ihren Rechtsanwälten gegenüber bedeutete die Klägerin per E-Mail, die Unterwerfungserklärung annehmen zu wollen. Die Anwälte leiteten die Annahmeerklärung indes nicht an die Beklagte weiter. Weil die Beklagte die fragliche PDF-Datei nicht entfernte, forderte die Klägerin zwei Wochen später eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro. Drei Arbeitstage nach Zugang des Schreibens löschte die Beklagte die Datei, verweigerte hingegen die Zahlung der geforderten Summe.
 
Daraufhin beschritt die Klägerin den Rechtsweg. Das Landgericht Berlin wies ihre Klage zurück. Es war der Meinung, zwischen den Parteien bestehe kein Unterlassungsvertrag, zumal die klägerische Annahmeerklärung der Beklagten nicht zugegangen sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Berufung.
 
Aus den Gründen
Das Kammergericht heißt die Berufung gut, reduziert jedoch die Vertragsstrafe auf 500 Euro. Es hält zunächst fest, durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung habe die Beklagte das klägerische Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags nicht angenommen. Vielmehr stelle die modifizierte Unterlassungserklärung ein neues Angebot dar.
 
Die Beklagte habe per Mail an ihre Rechtsanwälte zwar eine Annahmeerklärung abgegeben. Doch diese bleibe wirkungslos, da sie der Beklagten nicht zugegangen sei. Ein konkludenter Verzicht auf die Annahmeerklärung nach § 151 BGB komme nicht infrage, denn die von der Beklagten angebotene Unterlassungserklärung unterscheide sich in einem wesentlichen Punkt – dem Vertragsstrafeversprechen – vom Angebot der Klägerin.
 
Als Annahmeerklärung beurteilt das Gericht indessen die Vertragsstrafenforderung. Obwohl das Schreiben nicht als Annahme formuliert sei, sei sein Inhalt so auszulegen. Durch die Vertragsstrafenforderung zeige die Klägerin, dass sie von einer bestehenden Unterlassungsvereinbarung ausgehe. Daraus lasse sich ihr Wille ableiten, die Unterlassungserklärung der Beklagten zu akzeptieren.
 
Die Beklagte habe gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen – freilich erst nachdem ihr das Forderungsschreiben zugegangen sei. Sie habe schuldhaft gehandelt. Nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung habe sie jederzeit mit der Annahme durch die Klägerin rechnen müssen. Ihr sei mithin keine Karenzzeit zuzubilligen. Die Vertragsstrafenforderung habe sie so verstehen müssen, dass die Unterlassungsvereinbarung nun wirksam sei und sie ihren Internetauftritt umgehend anpassen müsse.
 
Der zuständige Einzelrichter hält den Betrag der geforderten Vertragsstrafe allerdings für stark übersetzt. Die Höhe der Vertragsstrafe habe sich nach ihrem Sanktionscharakter, ihrer Präventionsfunktion, der Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger und dem Verschulden des Verletzers zu richten. Hinzu komme gegebenenfalls die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes.
 
Vorliegend handle es sich sowohl zeitlich als auch qualitativ um einen minimalen Verstoß, ja um eine "Lappalie". Dass die Beklagte nicht auf die sofortige Entfernung der PDF-Datei vorbereitet war, begründe zwar ihr Verschulden, verschärfe es aber nicht. Zudem werde der Kunde der Klägerin in der Datei nicht namentlich genannt und andere personenbezogene Daten seien ebenso wenig ersichtlich. Im Umstand, dass die Beklagte die Vertragsstrafenforderung nicht als Annahme ihrer Unterlassungserklärung wertete, erkennt das Kammergericht nur ein geringes Verschulden. Schließlich habe selbst das Landgericht darin keine Annahmeerklärung gesehen.
 
KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10


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