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1.000,- Schmerzensgeld für intime Fotos über WhatsApp

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2014, Az. 2-03 O 189/13


1.000,- Schmerzensgeld für intime Fotos über WhatsApp

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 20.05.2014 unter dem Az. 2-03 O 189/13 entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch des Geschädigten besteht, wenn jemand unerlaubt fremde intime Fotos verbreitet.
Beide Parteien sind Schülerinnen. Die Klägerin hat sich und ihren Freund in intimen Situationen fotografiert und die Bilder auf ihrem iPhone gesammelt.
Im Frühjahr 2012 besuchte sie die Beklagte und hat diese um die Aufladung ihres iPhones gebeten, weil der Akku leer war. Daraufhin wurde das Phone am Rechner der Beklagten aufgeladen. Während des Ladevorgangs nutzte die Beklagte ihren Rechner, auf den die streitgegenständlichen Fotos gelangten.

Die Beklagte hat die Bilder an die Zeugen X und Y weitergeleitet.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.02.13 ließ die Klägerin die minderjährige Beklagte abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 5000 € auf. Dieses Schreiben hat die Mutter der Beklagten von ihrem Anwalt beantworten lassen. Dieses Schreiben wurde vom Klägervertreter beantwortet mit letzter Gelegenheit, die im ersten Schreiben genannten Forderung zu erfüllen. Die Klägerin erstattete am 14.05.12 gegen die Beklagte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Hierdurch wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beklagtenvertreter räumte ein, dass die Beklagte an zwei Personen je vier intime Bilder gesendet hat.
Von einer Verfolgung wegen des Verdachts im Sinne des § 184 StGB ist nach § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen worden.

Die Beklagte hat im Sinne des Auskunftsantrags mitgeteilt, dass sie die Bilder der Klägerin an X und Y übermittelt habe und nun nicht mehr im Besitz der Bilder sei.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, ihre Fotos zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt. Die Kammer hat ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Klägerin führt aus, die Bilder seien nicht automatisch auf den Rechner der Beklagten gelangt, diese müsse sich die Bilder aktiv zugänglich gemacht haben. Sie, die Klägerin, habe die Bilder auch nicht verbreitet.

Sie sei wegen der Verbreitung der Bilder von Mitschülern gemobbt und in sexuell anzüglicher Weise angesprochen worden. Die Bilder hätten sich sogar bis zum Arbeitsplatz der Mutter verbreitet und diese sei von wildfremden jungen Männern angesprochen worden. Die Klägerin habe schwere seelische Schäden durch die Verbreitung erlitten. Ein Schulwechsel sei wegen des kurzzeitig bevorstehenden Abiturs dennoch nicht möglich gewesen. Auch die jüngere Schwester der Klägerin sei mehrfach anzüglich auf die Bilder angesprochen worden. Nach einer Befragung habe sich ergeben, dass etwa 80 % aller Mitschüler die Bilder gesehen haben. Auch von der Friseurin der Klägerin sei sie auf die Bilder angesprochen worden.

Die Beklagte behauptet, die Bilder von der Klägerin nur mit der Aufforderung zum Schweigen verschickt zu haben. Eine Verbreitung in Facebook, etc. sei nicht geschehen. Die Bilder seien vom iPhone der Klägerin von dieser selbst auf den Rechner der Beklagten geladen worden.

Das Gericht ist der Ansicht, die Auskunftsansprüche seien durch die Erfüllung erloschen. Auch die Löschung der Bilder sei erfolgt.

Der Klägerin stehe der Geldentschädigungsanspruch nach den §§ 823 I, II BGB i.V.m. den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 1 und 2 GG zu, jedoch lediglich in Höhe von 1000 € zu.
Die Versendung der Bilder hat die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Niemand müsse es dulden, dass Aktaufnahmen von ihm verbreitet werden. Der Einzelne alleine ist zur Bestimmung über Verwendung seines Bildes berechtigt. Das Persönlichkeitsrecht verletzen kann auch, wer die Abbildungen einer Person ohne deren Erlaubnis veröffentlicht, auch dann, wenn die Person nicht auf den Bildern erkennbar sei und der Name nicht genannt werde. Zum Persönlichkeitsbereich gehöre auch die Entscheidung über ein eigenes Nacktbild, unabhängig davon, ob dieses eine Identifizierung der Person erlaube. Die unbefugte Veröffentlichung stelle sich daher als die Anmaßung der Herrschaft über fremdes Persönlichkeitsgut dar.
Hinzu komme, dass der Betroffene mit der Möglichkeit der Aufhebung der Anonymität seitens des Verletzers rechnen müsse und dies mit dem Gefühl des Preisgegebenseins einhergehe.
Die seelischen Belastungen können der Beklagten jedoch nicht angelastet werden.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2014, Az. 2-03 O 189/13


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