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Tatsachenbehauptung kann unlautere Handlung sein

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15


Tatsachenbehauptung kann unlautere Handlung sein

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.05.2015 unter dem Az. W 16/15 entschieden, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung, die in der Öffentlichkeit getätigt wurde, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Handlung darstellen kann, durch die das Unternehmen des Mitbewerbers geschädigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die behaupteten Tatsachen sich nicht als wahr erweisen lassen. Es obliegt dabei dem Rechtsverletzer der Beweis, dass die Behauptungen wahr sind. Zweifel diesbezüglich sind dem Verletzer anzulasten.

Damit hat das OLG Köln auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Köln) abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wird, bezüglich der J B GmbH (unter „MyTaxi“ bekannt) im wettbewerblichen Verkehr zu behaupten:

1. „Der Vertrag über die Nutzung der Taxi.eu App schließt jede Mitgliedschaft bei einem anderen überregionalen Anbieter, wie z.B. N Taxi, kategorisch aus!“

2. „Aus vertraglichen Gründen werden wir später gezwungen sein, die N Taxi Teilnehmer von der Taxi.eu App Fahrtenvermittlung auszuschließen.“

Die Antragstellerin gibt die Smartphone-App „ N Taxi“ heraus, durch die Kunden direkt bei Fahrern ein Taxi herbeirufen können.

Die Antragsgegnerin ist ein Taxiunternehmerverband. Dieser hat in seiner Mitglieder-Information X im Oktober 2014 mitgeteilt, dass er eine Umstellung auf das System taxi.F der GT GmbH vornehmen wolle. Wer mittels der App taxi.F ein Taxi bestelle, verbinde sich mit der Zentrale, welche sodann die Order an Taxifahrer weiterleite. Im Zuge dieser Mitglieder-Information hat die Antragsgegnerin auch die beanstandeten Äußerungen verbreitet und die Teilnehmer gewarnt, dass die Nutzung der App Taxi.F die Mitgliedschaft bei anderen überregionalen Anbietern wie N Taxi ausschließe. Die Mitglieder wurden aufgefordert, "ernsthaft darüber nachzudenken ob sie uns oder unsere Konkurrenten weiter stärken wollen".
Es folgt die Ankündigung, dass N Taxi Teilnehmer von der Fahrtenvermittlung Taxi.F App ausgeschlossen werden. Die per Taxi Ruf vermittelten Fahrten hätten zudem Vorrang. Bei Fahrtwegnahme werden disziplinarische Maßnahmen angekündigt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass diese Aussagen unwahr und geschäftsschädigend seien. Sie hat die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt und eine Unterlassungsverfügung beim Landgericht Köln beantragt. Dieses wies den Antrag zurück, da die Antragstellerin ihr Vorbringen nicht ausreichend belegt habe, denn sie hätte die entsprechenden Verträge nicht vorgelegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin rügt, das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Die Klausel, welche von der Antragsgegnerin behauptet wurde, sei nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) unwirksam.

Das OLG Köln verhilft dem Rechtsmittel zum Erfolg. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus diversen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hiernach handele unlauter, wer über Dienstleistungen der Konkurrenz Tatsachen öffentlich behauptet, welche sich dazu eignen, das Unternehmen des Wettbewerbers zu schädigen. Unlauter sei das jedenfalls dann, wenn die Behauptungen sich nicht als wahr erweisen lassen.
Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass die angegriffenen Äußerungen dazu führen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin auf die Nutzung der App der Antragstellerin verzichten, weil sie den Verlust von Aufträgen der Taxi-Zentrale fürchten.
Nach § 4 UWG habe nicht der Verletzte zu beweisen, dass die Behauptungen unwahr seien, sondern der Verletzer, in diesem Fall die Antragsgegnerin. Sie müsse beweisen, dass ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
Den entsprechenden Vertrag habe die Antragsgegnerin jedoch auch in der zweiten Instanz, trotz gerichtlichen Hinweises nicht einmal auszugsweise vorgelegt. Statt dessen habe sie eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die jedoch zur Glaubhaftmachung nicht reiche, denn sie enthalte keine eigene Darstellung des Sachverhalts. Zudem stehe die eidesstattliche Versicherung im Widerspruch zu den Urkunden, die die Antragsstellerin vorgelegt habe und deren Echtheit unbestritten sei. Es treffe auch zu, dass laut Rechtsprechung des BGH eine Taxigenossenschaft nicht befugt ist, Mitgliedern die Mitgliedschaft in konkurrierenden Vereinigungen zu untersagen.

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15


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