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Sonn- und Feiertagszuschläge für GmbH-Geschäftsführer


Geschäftsführer und leitende Angestellte insbesondere größerer Unternehmen sind aufgrund ihres höheren Gehalts verpflichtet, ohne gesonderte Vergütung auch am Wochenende oder an Feiertagen zu arbeiten. Daher sind die an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer gezahlten Zuschläge für Dienste an Sonn- und Feiertagen in der Regel gesellschaftsrechtlich veranlasst und somit als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Nur wenn die Sonn- und Feiertagsarbeit durch besondere betriebliche Gründe erforderlich ist und derartige Zuschläge auch für andere leitende Angestellte gelten, ist ein entsprechender Steuerbonus gerechtfertigt.

Urteil des BFH vom 27.03.2012
VIII R 27/09
BFH/NV 2012, 1127


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