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Wohnung kleiner als behauptet

AG München, 424 C 10773/13


Wohnung kleiner als behauptet

Wohnung kleiner als behauptet – kann ein Mieter auch dann auf einer Mietminderung bestehen, wenn der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche beinhaltet?

Nein, entschied hierzu das Amtsgericht München mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2013. 

Geklagt hatte eine Mieterin, die auf ihre Wohnung über ein Inserat aufmerksam wurde. In der Anzeige wurde behauptet, dass die sie interessierende Wohnung eine Wohnfläche von 164 Quadratmetern habe. Der Makler bestätigte diese Angabe. Ein Wohnungsgrundriss, der der Interessentin ausgehändigt wurde, wies eine Wohnfläche von 156 Quadratmetern aus. Im Mietvertrag fanden sich hingegen keine Angaben zur Größe der Wohnung. 

Im Rahmen des Mietvertrages einigten sich die Mieterin und der Vermieter über eine monatliche Wohnungsmiete in Höhe von 2450 Euro zuzüglich Nebenkosten. Etwas später vermaß ein Architekt die Wohnung und stellte eine Wohnfläche von nur 126 Quadratmetern fest. 

Die Mieterin beantragte eine Minderung des monatlichen Mietzinses und beantragte die Rückzahlung der bisher zu viel entrichteten Miete. 

Die Klage wurde von der Richterin des Amtsgerichts München in ihrem Urteil in vollem Umfang abgewiesen. 

Sie begründete das Urteil wie folgt: Zwar habe ein Mieter einen Anspruch auf Mietminderung, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag ausgewiesenen um mehr als zehn Prozent nach unten abweiche. Doch sei hierfür Voraussetzung, dass sich der Mieter und der Vermieter im Mietvertrag über die Wohnungsgröße geeinigt haben. Dies lag im bestehenden Fall nicht vor. 

Angaben in einem Inserat oder die bloße Beteuerung eines Maklers reichten hingegen nicht aus. Insofern unterscheide sich hier die Rechtslage deutlich gegenüber der eines Kaufvertrages, in dessen Rahmen ein Käufer aufgrund von Angaben in einem Prospekt oder einem Katalog eine Ware erwerbe.

Das Fehlen der Angaben im Mietvertrag sei hingegen bereits ein wichtiger Hinweis darauf gewesen, dass der Vermieter keine verbindlichen Angaben zur Wohnungsgröße treffen wollte. Daher sei es die Aufgabe der Mieterin gewesen, hier für Klarheit zu sorgen. 

Die Mieterin habe daher keinen Anspruch auf die Reduzierung der monatlichen Miete. Auch ein Rückzahlungsanspruch bisher zu viel entrichteten Mietzinses bestehe demzufolge nicht. 

Ein Hinweis: Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung in einem Einzelfall. Unter anderen Umständen als den vorliegenden kann es zu abweichenden Urteilen kommen. Es ist daher stets zu empfehlen, die Sachlage umfassend durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts München kann nachgelesen werden unter: AG München, Urteil vom 16.12.2013, Az. 424 C 10773/13 


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