Verrechnung der Mietkaution mit anderen Ansprüchen
Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, kann der Vermieter Kautionsguthaben nicht mit anderen bestehenden Forderungen begleichen, die nicht aus dem aktuellen Mietverhältnis herrühren. Im verhandelten Fall ging es um Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis beider Parteien in einer anderen Immobilie.
Urteil des BGH vom 11.07.2012
VIII ZR 36/12
MDR 2012, 954
Grundeigentum 2012, 1093