• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verkehrssicherungspflicht von alten Bäumen

Verkehrssicherungspflicht bei einer 200 Jahre alten Eichen


Verkehrssicherungspflicht von alten Bäumen

Im privaten Bereich gilt der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die notwendige Kontrolle der auf seinem Grundstück stehenden Bäume auf Schäden und Erkrankungen selbst durchführen kann und keinen Fachkundigen oder Sachverständigen beauftragen muss, auch bei älteren Bäumen. Der Grundstückseigentümer kann die Verpflichtung zur Kontrolle wirksam auf einen anderen Laien übertragen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit Fragen zu den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten und dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei Schäden durch Bäume zu befassen. Der Anlassfall betraf eine ca. 200 Jahre alte Eiche. Diese Eiche war bei einem Sturm mit der Windstärke 11 umgestürzt und hatte an einem Gebäude auf einem Nachbargrundstück einen Schaden verursacht. Die Erkrankung der Eiche (Würfelbruch) war nach den Urteilsfeststellungen für einen Laien äußerlich nicht zu erkennen. Der Gebäudeversicherer des geschädigten Versicherungsnehmers wollte gegen die Grundstückseigentümerin einen Regressanspruch geltend machen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Bäume, die sich auf seinem Grundstück befinden, in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen zu untersuchen. Stellt sich anlässlich einer Überprüfung heraus, dass ein Baum nicht mehr standfest ist und umstürzen könnte, trifft den Grundstückseigentümer auch die Verpflichtung, den Baum zu entfernen, damit von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Anzeichen für eine Erkrankung oder Beschädigung wie etwa abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter, Verletzungen der Rinde oder ein sichtbarer Pilzbefall sind auch von einem Laien einfach zu erkennen. Im privaten Bereich ist es aus diesem Grund zulässig, dass der Eigentümer die Untersuchung selbst durchführt. Die Beauftragung eines Fachmanns mit der Begutachtung ist nicht erforderlich. Dieser Grundsatz gilt auch für die Untersuchung älterer Bäume. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist vom Eigentümer nur bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Die Grundstückseigentümerin hatte vor dem Sturm ihren Neffen mit der Überprüfung der Bäume in ihrem Garten betraut. Der Neffe verfügte zwar nicht über spezifische Gartenbaukenntnisse, hatte allerdings als unmittelbarer Grundstücksnachbar und Pensionsbetreiber ein unmittelbares Interesse an der Standfestigkeit der Bäume. Die Verpflichtung war zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Neffen klar abgesprochen. Der Neffe fühlte sich auch an die ihm übertragene Verpflichtung gebunden. Insbesondere hatte er in der Vergangenheit nach von ihm durchgeführten Überprüfungen bereits zwei Bäume fällen lassen. Die Übertragung der die Grundstückseigentümerin treffenden Pflichten durch die getroffene Absprache war nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes zulässig und auch wirksam. Es spielte dabei keine Rolle, ob sich der Neffe tatsächlich bewusst war, dass ihn durch die Übernahme der Verpflichtung eine vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Verantwortung treffen könnte. Die vom Neffen geleisteten Tätigkeiten waren zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausreichend. Die Grundstückseigentümerin hat ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Der Kläger stützte seinen Anspruch auch darauf, dass ihm ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen würde. Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmen Beeinträchtigung übersteigen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Die bloße Eigenschaft „Grundstückseigentümer“ reicht dafür nicht aus. Die Beeinträchtigung wurde durch den Sturm ausgelöst. Ein pflichtwidriges Unterlassen war der Grundstückseigentümerin nicht vorzuwerfen, da die Erkrankung der Eiche für einen Laien nicht erkennbar war. Dem Kläger stand kein Ausgleichsanspruch zu.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013, Az. I-9 U 38/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland