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Strafanzeige gegen Vermieter

Strafanzeige gegen Vermieter kein zwingender Kündigungsgrund


Strafanzeige gegen Vermieter

Wer seinen Vermieter wegen einer Straftat anzeigt, muss nicht ohne Weiteres eine Kündigung befürchten. Denn nicht immer stellt ein solches Verhalten des Mieters eine Treuepflichtverletzung aus dem Mietvertrag oder ein verwerfliches Handeln dar. Wer jedoch vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Strafanzeige stellt, muss mit einer berechtigten Kündigung rechnen. Dies hat das LG Frankfurt (Oder) in einem Urteil vom 15. April 2013 (Az. 16 S 230/12) festgestellt.

Die Mieterin einer Wohnung hatte im vorliegenden Fall ihren Vermieter von dem Auftreten von Feuchtigkeit in ihrer Wohnung benachrichtigt. Daraufhin begab sich der Vermieter, der sich vorher angekündigt hatte, zusammen mit einem Handwerker zur Wohnung. Er öffnete dabei - ohne dass die Mieterin in dieses Vorgehen einwilligte - eine Remise. Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen Mieterin und Vermieter. Später stellte die Mieterin Strafanzeige gegen ihren Vermieter wegen Hausfriedensbruchs aufgrund des Öffnens der Remise und übler Nachrede, denn der Vermieter habe sie im Verlauf des Wortgefechts als "Betrügerin" bezeichnet.

Diese Vorwürfe wurden vom Vermieter bestritten. Er kündigte der Mieterin und klagte auf Räumung der Wohnung sowie auf Herausgabe. Zunächst gab das AG Strausberg dem Vermieter Recht. Denn die Strafanzeige habe dem Vermieter einen Grund gegeben, jedenfalls eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 BGB sei gerechtfertigt gewesen, weil die Mieterin durch die Strafanzeige (bzw. die Weigerung, die Strafanzeige zurückzunehmen), gegen ihre Treuepflichten aus dem Mietvertrag verstoßen habe.

In der Berufung hatte die Mieterin jedoch Erfolg. Das LG Frankfurt (Oder) folgte der Auffassung der Beklagten, dass dem Vermieter kein Recht zugestanden habe, das Mietverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Es habe weder ein wichtiger Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vorgelegen (§ 543 BGB), noch habe die Mieterin ihre vertraglichen Pflichten im Sinne von § 573 BGB schuldhaft und erheblich verletzt. Allerdings hoben die Frankfurter Richter in ihrem Urteil hervor, dass eine Anzeige gegen den Vermieter diesen grundsätzlich zu einer Kündigung berechtigen könne - allerdings nur dann, wenn der Mieter bei der Anzeige bewusst falsche Angaben macht oder leichtfertig eine Falschanzeige betreibt.

Das Gericht führte in der Begründung zum Urteil aus, dass es im vorliegenden Fall nicht ganz fernliegend war, das Verhalten des Vermieters als Hausfriedensbruch zu bewerten. Insofern habe die Mieterin als juristischer Laie nicht schuldhaft gehandelt. Ihr stehe - wie jedem Bürger sonst auch - das Recht zu, Taten zur Anzeige zu bringen, die sie als strafbar bewerte. Ähnliches gelte für die Anzeige wegen übler Nachrede. Denn dass diese Anzeige vorsätzlich falsch erfolgt sei, habe der Vermieter nicht substanziiert darlegen können. Er hatte keine Angaben dazu gemacht, welchen Inhalt das Wortgefecht nach seiner Erinnerung gehabt hatte.

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013, Az. 16 S 230/12


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