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Schadensersatz für Schlüsselanlage

Schadensersatz für Schlüsselanlage nur nach Austausch


Schadensersatz für Schlüsselanlage

In der vorliegenden Entscheidung hatte das Gericht über Schadensersatzforderungen der Vermieterin gegenüber den Mietern nach deren Auszug zu entscheiden.

Der Streit der Parteien erfolgte wegen folgenden Ereignissen:

Zum 30.06.04 wurde der Mietvertrag der beklagten Mieter gekündigt. Bei Übergabe der Wohnung fand eine Begehung statt, bei der die Wohnung begutachtet wurde und der Zustand der Wohnung geprüft wurde.

Bei dieser Begehung wurden Mängel durch die Vermieterin festgestellt.

Es wurden in der Küche 14 Fliesen angebohrt, im Wohnzimmer wurden zwei beschädigte Bodenfliesen festgestellt, zusätzlich befand sich am Waschtischbecken im Badezimmer ein 2mm langer Kratzer, der von der Vermieterin beanstandet wurde.

Die Vermieterin forderte von den Beklagten nun Ersatz der Kosten, die durch die Beseitigung dieser Mängel entstehen würden.

Zusätzlich forderte die Vermieterin von den Beklagten Schadensersatz, da die Mieter bereits im Sommer 2003 einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verloren hatten, was laut Vermieterin ein Austausch der Schließanlage des Hauses erforderte. Bezüglich dieser Kosten legte die Vermieterin einen Kostenvoranschlag vor.

Diesen Forderungen der Vermieterin entgegneten die beklagten Mieter folgendes:

Das Anbohren der Fliesen geschah durch das Anbringen einer Arbeitsplatte in der Küche, dazu hätten sie die Löcher in die Fugen zwischen den Fliesen gebohrt. Das Anbringen und die entstandenen Löcher seien eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung.

Im Wohnzimmer sei nur eine Bodenfliese beschädigt gewesen, jedoch schon beim Einzug, sodass kein Schadensersatzanspruch bestehe.

Die Mieter bestreiten auch, dass ein 2mm lange Kratzer im Waschbecken eine Wertminderung von 50 € begründe.

Bezüglich des verlorenen Schlüssels bestand eine Klausel im Mietvertrag, die klärte, dass die Mieter Ersatz zu leisten hätten, wenn ein Schlüssel verloren gehe und dadurch ein Austausch von Schlössern notwendig sei, damit die Sicherheit des Objekt gewährleistet werden könne. Eine Ersatzpflicht des Mieters bestehe aber nicht, wenn es an der konkreten Gefährdung der Sicherheit fehle.

Diese konkrete Gefährdung sei vorliegend nicht gegeben, da der Schlüssel in einer anderen Stadt verloren wurde und kein Hinweis auf eine Adresse vorhanden war. Zudem spreche schon die Tatsache, dass die Vermieterin eineinhalb Jahre kein Austausch der Schlösser vornahm, für eine fehlende Gefährdung der Sicherheit. Der bloße Kostenvoranschlag der Vermieterin reiche nicht aus, die Mieter zur Zahlung der Summe in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und wies die Klage der Vermieterin aus folgenden Gründen ab:

Das Anbringen einer Arbeitsplatte in der Küche stellt eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung dar. Wenn also keine Arbeitsplatten vorhanden sind, ist es den Mietern erlaubt, eine solche anzubringen. 14 Löcher in der Wand seien dazu gerechtfertigt.

Ein Kratzer im Waschbecken begründet keine Wertminderung. Diese ist erst gegeben, wenn größere Beschädigungen, wie beispielsweise Abplatzungen, vorhanden sind.

Bezüglich der beschädigten Bodenfliesen konnte die Vermieterin nicht nachweisen, dass diese durch die Mieter beschädigt wurden.

Bezüglich des verlorenen Schlüssels besteht kein Schadensersatzanspruch, da der Verlust sofort der Vermieterin angezeigt wurde, diese aber eineinhalb Jahre das Schloss nicht austauschte. Das Gericht sieht somit keine konkrete Gefährdung der Sicherheit, da die Vermieterin sonst schon früher gehandelt hätte. Die bloße Vorlage des Kostenvoranschlags reicht laut Gericht nicht aus.

AG Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005, Az. 3 C 199/04


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