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Rattenbefall in der Wohnung

Rattenbefall in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung


Rattenbefall in der Wohnung

Dass Ratten eher ungeliebte Untermieter sind, braucht nicht eigens Erwähnung finden. Und sollten die Tiere sich in einer Mietwohnung einnisten, so darf der Mieter von seinem Recht auf Mietminderung Gebrauch machen. Allerdings nur für den Zeitraum, wie der tatsächliche „Besuch“ der Tiere bzw. deren Beseitigung durch einen Spezialisten andauert. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dülmen vom 15. November 2012 hervor.

Die Parteien dieses Rechtstreites schlossen im Jahre 2009 einen Mietvertrag über eine Erdgeschosswohnung in Dülmen. Im November 2011 teilte die Mieterin - in dem Rechtstreit die Beklagte - ihrem Vermieter mit, dass sich in ihrer Wohnung Ratten eingenistet hätten. Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Spezialfirma, die durch Auslegen von Ködern und Fallen versuchten, der Plage Herr zu werden. Bereits im Januar 2012 wurden dann keine Spuren von Ratten mehr in der Wohnung verzeichnet.

Die Mieterin indes stellte im Dezember 2011 die Zahlung der Miete bis auf weiteres ein und berief sich in einem Brief an den Vermieter darauf, dass das Wohnen unter diesen Umständen für sie nicht akzeptabel sei. Zudem kündigte sie das Mietverhältnis fristlos zum 01.02.2012, was sie allerdings nicht davon abhielt, erst mit Ablauf des 30.04.2012 endgültig auszuziehen, ohne allerdings einen von ihr selbst während des Mietzeitraumes entfernten WC-Topf inklusive Deckel wieder anzubringen.

Der Vermieter seinerseits klagte vor Gericht die Zahlung der ausstehenden Miete ein und machte weiterhin Schadensersatzforderungen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht argumentierte der Kläger, dass der Rattenbefall in der Wohnung durch ein Selbstverschulden der Mieterin entstanden sei. Sie habe das Futter ihrer Hunde unsachgemäß gelagert und durch das permanente Öffnen der Terrassentür konnten die Tiere erst in die Wohnung gelangen. Zudem habe die Beklagte - neben dem nicht wieder montierten WC-Topf - die Wohnung bei ihrem Auszug nicht besenrein übergeben. So seien im Badezimmer fest verklebte Klebebänder auf dem Fußboden entdeckt worden und an den Fliesen in der Küche seien Silikonstreifen nicht entfernt worden.

Die Beklagte ihrerseits rechtfertigte die längere Mietminderung mit der Begründung, dass die Ratten sich sehr wohl bis Februar 2012 in der Wohnung aufgehalten hätten, was allerdings durch die in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen nicht bestätigt werden konnte. Außerdem widerlegten die Zeugen die Argumentation des Klägers, dass die Ratten durch das unsachgemäße Aufbewahren des Hundefutters in die Wohnung gelangt seien. Denn die Ratten hätten sich unter den Platten der Terrasse Erdgänge gebaut und seien auf diesem Weg in das Haus gelangt. Die Zeugen bestätigten aber den nicht besenrein übergebenen Zustand der Wohnung nach Auszug der Beklagten.

In der Urteilsbegründung widersprach das Gericht der klägerischen Argumentation, dass die Mieterin selbst ursächlich für die Ratten in der Wohnung verantwortlich sei. Auch die Mietminderung war in den Augen des Gerichts geboten, wenngleich aber nur für den Monat Dezember 2011, als die Schädlingsbekämpfung in vollem Gange war.

In allen anderen Punkten folgte das Gericht dem Klagebegehren. Vor allem hinsichtlich des eingeklagten Schadensersatzes ist die Beklagte zahlungspflichtig, da sie das Mietobjekt trotz der Kündigung bis Ende April 2012 weiter bewohnte.

Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 15.11.2012, 3 C 128/12


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