Quotenabgeltungsklausel in Wohnraummietvertrag
Der Bundesgerichtshof hat wieder eine Klausel, die in Formularmietverträgen öfters benutzt wird, für unwirksam erklärt. Als unangemessene Benachteiligung des Mieters wurde die in einem Wohnraummietvertrag befindliche Klausel erklärt, die den Mieter zu einer anteiligen Beteiligung an den Kosten für Schönheitsreparaturen verpflichtete, die bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig waren (Quotenabgeltungsklausel). Laut Vertrag sollte die Berechnungsgrundlage für die Abgeltungsbeträge ein Kostenvoranschlag einer Malerfirma sein, die vom Vermieter auszuwählen war.
Die unangemessene Benachteiligung des Mieters begründet das Gericht mit der Feststellung, dass die Festlegung auf einen bestimmten Kostenvoranschlag so interpretiert werden kann, dass dieser für den Mieter auch dann bindend ist, wenn der ausgewählte Fachbetrieb einen zu hohen Aufwand oder überzogene Preise zugrunde gelegt hat. Damit werden die Mieterrechte beschränkt, was wiederum die gesamte Quotenklausel unwirksam macht.
Urteil des BGH vom 29.05.2013
WuM 2013, 478