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Nebenkosten nicht rechtzeitig abgerechnet

Mieter schon ausgezogen: Nebenkosten nicht rechtzeitig abgerechnet


Nebenkosten nicht rechtzeitig abgerechnet

Im vorliegenden Fall hatte sich das Amtsgericht Bergheim mit der Frage zu beschäftigen, ob der Klägerin eine Nachzahlung aufgrund einer Nebenkostenabrechnung zusteht. Inbegriffen war dabei die Frage, ob die besagte Nebenkostenabrechnung der Beklagten überhaupt innerhalb der erforderlichen Frist zugegangen ist. 

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin warf einen Brief, der laut ihren Angaben die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 enthielt, am 09.12.2010 in den Briefkasten des Hauses C-Straße 53, wo sie dachte, die Mieterin habe dort immer noch ihren Wohnsitz. Die Angabe der Klägerin, sie habe den Brief in den besagten Briefkasten geworfen, konnte auch durch einen Zeugen bestätigt werden, der sie dabei beobachtet hatte. Jedoch wohnte die Beklagte zum Zeitpunkt des 09.12.2010 nicht mehr in der C-Straße 53. Bereits am 01.11.2010 zog die Mieterin aus diesem Haus aus, was durch das Umzugsunternehmen und durch die Unterlagen der Meldebehörde bestätigt werden konnte. 

Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Brief mit der Nebenkostenabrechnung der Beklagten trotzdem zugegangen ist. 

Damit ein Brief zugehen kann, muss der Empfänger auch die Möglichkeit haben, von diesem Brief Kenntnis zu nehmen. Vorliegend warf die Klägerin den Brief aber in einen Briefkasten, der zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr von der Beklagten geleert wurde, da sie nicht mehr dort wohnte. Zudem konnte auch keine Nachsendung durch die Post erfolgen, da die Klägerin den Brief persönlich einwarf. Die Beklagte hatte also nie die Möglichkeit, von der Nebenkostenabrechnung überhaupt Kenntnis zu nehmen. 

Unproblematisch wäre dies, wenn die Klägerin nachweisen könnte, dass es nicht ihre Schuld gewesen sei, dass die Beklagte keine Kenntnis nehmen konnte. Jedoch gab der Zeuge an, die Klägerin habe sich nicht näher vergewissert, ob die Beklagte noch in dem Haus wohnte. Nach Angaben des Zeugen habe die Klägerin auch nicht versucht, die Beklagte durch Klingeln an der Haustür zu erreichen. Die Klägerin unternahm also nichts weiter, die Beklagte zu erreichen. Darin liegt fahrlässiges Handeln der Klägerin. Im Ergebnis würde das dazu führen, dass sie es selbst zu vertreten hat, dass die Nebenkostenabrechnung nicht fristgerecht bei der Beklagten ankam. Gesetzlich wäre es somit ausgeschlossen, dass die Klägerin Nachforderungen geltend machen kann. 

Anders wäre dies, wenn die Beklagte absichtlich verhindert hätte, dass die Nebenkostenabrechnung sie erreicht. Jedoch kann man das vorliegend der Beklagten nicht vorwerfen. Sie hat sich rechtzeitig bei der Meldebehörde umgemeldet. Hätte die Klägerin sich den Briefkasten genauer angeschaut, hätte sie auch gemerkt, dass die Beklagte dort nicht mehr wohnt, zudem hätte sie dann bei der Meldebehörde die neue Anschrift anfragen können. Es wäre der Klägerin somit problemlos möglich gewesen, der Beklagten die Nebenkostenabrechnung noch fristgerecht zu übergeben. 

Somit kommt das Gericht zu dem Urteil, dass die Klage abzuweisen ist und der Klägerin keine Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung zustehen. 

AG Bergheim, Urteil vom 28.02.2012, Az. 21 C 162/11


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