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Lange Dauer der Befüllung der Badewanne

Lange Dauer der Befüllung der Badewanne mit ausreichend warmem Wasser als Mangel


Lange Dauer der Befüllung der Badewanne

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 26.10.2011 unter dem Aktenzeichen 463 C 4744/11 entschieden, dass ein Vermieter durch Bereitstellung eines entsprechenden Gerätes für die Möglichkeit der Zubereitung von einer für eine Badewannenfüllung ausreichenden Menge warmem Wassers zu sorgen hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter geklagt, der den Einbau einer ausreichend großen Wassertherme von seinem Vermieter in Anspruch nahm. Er machte vor Gericht geltend, dass das vorhandene Gerät nicht ausreichen würde, um die in seiner Wohnung befindliche Badewanne mit warmem Wasser zu füllen.

Die beklagte Vermieterin hingegen hatte die Ansicht geäußert, dass die vorhandene Therme für den Mieter vollkommen ausreichend sei. Nach Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens kam die Richterin der Abteilung 463 des AG München zu der Überzeugung, dass dem Kläger Recht zu geben ist.

Zur Begründung führt das Gericht aus, der Kläger habe gem. § 535 BGB einen Anspruch auf vertragsgemäßen Gebrauch der von ihm gemieteten Wohnung. Hierzu gehöre auch die Installation einer Therme, welche in der Lage ist, in einer ausreichenden Menge und Temperatur warmes Wasser für eine Badewannenfüllung zu bereiten. Die vorhandene Therme sei hierzu nicht geeignet. Da der Vermieter die Wohnung in einem im Sinne des Vertrags geeigneten Zustand zu überlassen hat, gehöre hierzu auch ein genügend dimensioniertes Gerät für die Warmwasserbereitung.

Wie das Gutachten ergab, ist die vorhandene Therme nicht geeignet gewesen, da sie für eine Badewannenfüllung mit 45° C warmem Wasser eine knappe Dreiviertelstunde benötigt hat. Wenn die Temperatur des Wassers bei Verlassen der Therme 45° C betrage, liege die Badewassertemperatur dann lediglich bei 41° C, weil das Wasser in der Wanne herunterkühlt und im Laufe des dann zu nehmendes Bades noch weiter auskühlen würde.

Eine solche Temperatur und auch lange Heizdauer des Wassers seien nicht zumutbar. Insofern die Beklagten den Einwand aussprachen, dass eine Temperatur von 38° C völlig ausreichend für ihren Mieter sei, greife dies nicht durch, da das Gericht aus seiner eigenen Erfahrung eine Temperatur des Badewassers von mindestens 41° C für angenehm hält.

AG München, Urteil vom 26.10.2011, Aktenzeichen 463 C 4744/11


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