Kündigungsfrist bei Mietvertrag einer Bürogemeinschaft
Auf das Vertragsverhältnis von zwei Selbständigen, die im Rahmen einer Bürogemeinschaft die Vereinbarung über "Büronutzung inkl. eingerichteter Kommunikationsmittel", eingegangen sind, ist ausschließlich das Mietvertragsrecht anzuwenden, da es sich hierbei nicht um einen Dienstvertrag, sondern um einen Mischvertrag mit Schwerpunkt auf die Raummiete handelt.
Allerdings kann es bei einem solchen Vertragsverhältnis durchaus gerechtfertigt sein, statt der langen Kündigungsfrist des § 580a BGB („spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs“), die für Gewerbeverhältnisse gilt, die kürzere Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB („zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“) anzuwenden.
Urteil des LG Hamburg vom 28.03.2013