Korrektur einer Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass alleine die vorbehaltlose vermieterseitige Erstattung eines Guthabens, das sich aus der Betriebskostenabrechnung ergibt, auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses begründet, das einer Korrektur der Abrechnung entgegensteht. Der Vermieter kann den Differenzbetrag vom Mieter zurück verlangen, wenn sich die Betriebskostenabrechnung nachträglich als falsch erweist.
Urteil des BGH vom 10.07.2013
EBE/BGH 2013, 278