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Keine Nutzungsrechtsbeeinträchtigung durch freilaufenden Hund

Amtsgericht München Urteil v. 23.10.13, Az. 113 C 19711/13


Keine Nutzungsrechtsbeeinträchtigung durch freilaufenden Hund

Amtsgericht München: Freilaufender Hund stellt für Wohnungseigentümer keine Nutzungsrechtsbeeinträchtigung dar.

Zu den häufigsten Auseinandersetzungen im nachbarschaftlichen Bereich gehören Konflikte, bei denen Hunde tatsächlich oder angeblich Gefährdungsfaktoren darstellen. Mit einem in diese Kategorie von Nachbarschaftsstreit fallenden Konflikt hatte sich das Amtsgericht München im Oktober 2013 zu beschäftigen.

In einer Mehrwohnungsanlage im Münchener Stadtteil Perlach war es durch den Zugang einer Mietpartei mit Hund zu Problemen gekommen, die schließlich in einem Zivilprozess mündeten. Im Sommer 2012 waren Mieter mit ihrem Hund Ara in eine Wohnung der Perlacher Wohnanlage gezogen. Die Mieter hatten die Genehmigung des Eigentümers ihrer Wohnung, den Hund in der Wohnung zu halten. Ebenso hatte die Eigentümergemeinschaft der Hundehaltung zugestimmt. In der die Gemeinschaftsflächen der Anlage betreffenden Hausordnung gibt es keinen Passus, der eine Anleinpflicht für Hunde vorsieht.

Der Eigentümer einer von ihm und seiner Ehefrau selbst genutzten Wohnung in der Perlacher Anlage legte Klage beim Amtsgericht gegen die Hundehalter ein. Er verlangte, dass die Hundehalter von Ara verpflichtet werden müssten, den Hund auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage stets an der Leine zu führen. Diese Forderung begründete der Kläger mit einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung seiner Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsflächen durch das Verhalten des Hundes. Ara, ein eine Schulterhöhe von 48 cm und ein Gewicht von 28 kg aufweisender, mittelgroßer Hund, hat bei einer Gelegenheit versucht, die Frau des Klägers zu beschnuppern und an ihr hoch zu springen. Seitdem hätten der Kläger und seine Frau, um einer Begegnung mit dem vom Kläger als „jung und ungestüm“ bezeichneten Tier aus dem Weg zu gehen, mehrmals die Gehrichtung ändern oder stehen bleiben müssen. Das empfinde er, der Kläger, als unzumutbare Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit und seiner Eigentumsnutzungsrechte an der Wohnanlage.

Dieser Vorstellung mochte sich die entscheidende Amtsrichterin nicht anschließen, wies die Klage als unbegründet ab und sah keine Anleinpflicht für Ara. Von dem Hund gehe, so das Gericht, keine Gefahr aus. Das Anschnuppern und versuchte Hochspringen sei unerheblich, zumal die Hundehalter den Hund sofort zurückgezogen hätten. Zudem haben sowohl Wohnungsvermieter wie Eigentümergemeinschaft der Hundehaltung zugestimmt und die Hausordnung verbiete nicht das unangeleinte Mitführen von Hunden auf den Gemeinschaftsflächen. Die Befindlichkeit des Klägers sei rechtlich unerheblich. Der Kläger müsse sich nämlich in seinen Eigentumsrechten von den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft, wie unter anderem dem Beschluss der Hausordnung, beschränken lassen.

Die Richterin wies in ihrem Schlusswort noch darauf hin, dass den Hundehaltern sehr an einer friedlichen Beilegung des Streites gelegen sei. Ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, haben sie es sich deshalb sogar seit einiger Zeit zur Gewohnheit gemacht, ihren harmlosen Hund beim Ausgang auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage an die Leine zu nehmen. Die Richterin schlug der Klagepartei dringend vor, dieser Geste mit Dankbarkeit zu begegnen.

Amtsgericht München Urteil v. 23.10.13, Az. 113 C 19711/13


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