Kein Schadensersatz bei Dachlawinen trotz Schneefanggitter
In seiner Entscheidung vom 11.03.2014 kam das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 274 C 32118/13 zu dem Urteil, dass ein Hauseigentümer im Allgemeinen seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn er zum Schutze vor Dachlawinen ein Schneefanggitter anbringt. Es könne einem Autofahrer durchaus zugemutet werden, dass er vor Abstellen seines Fahrzeugs auf entsprechende Gefahr von oben achtet.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger stellte an einem Januartag in München sein Fahrzeug am Fahrbahnrand ab. Er hatte ordnungsgemäß geparkt. In seiner Abwesenheit ging vom Dach des Hauses, vor dem das klägerische Kfz stand, eine Lawine ab, obwohl ein Schneefanggitter dies verhindern sollte. Durch die Schneemassen wurde der Wagen des Klägers stark an der Kofferraumhaube und der Heckscheibe beschädigt.
Mit seiner Klage machte der Geschädigte gegenüber der Hauseigentümerin Schadensersatzansprüche geltend. Die Höhe der Klagesumme belief sich auf einen Betrag von 2.250,00 Euro für den Schaden hinsichtlich des Fahrzeugs, sowie weiterer 415,00 Euro für die Kosten des Gutachtens. Der Kläger führte aus, dass durch den Abgang der Dachlawine an seinem Kfz ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war. Dem Restwert von 750,00 Euro stand ein Wiederbeschaffungswert von rund 3.000,00 Euro gegenüber. Dies legte der vom Kläger beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten dar.
Den Haftungsgrund sah der Kläger darin, dass das Dach des Hauses, vor dem er geparkt hatte, eine ungewöhnlich starke Neigung von über 60 Grad hat. Seiner Meinung nach wäre die Hauseigentümerin verpflichtet gewesen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, da ein Schneefanggitter wegen des extremen Gefälles des Daches nicht ausreichend wäre. Der Verkehrssicherungspflicht sei damit nicht hinlänglich Genüge getan. Da die Hausbesitzerin der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, war nach Ansicht des Geschädigten Klage geboten.
In der mündlichen Verhandlung stellte sich das Gericht auf die Seite der Beklagten und wies die Klage in vollem Umfang ab. Es vertrat die Ansicht, dass ein jeder Verkehrsteilnehmer bei entsprechender Witterung selber Vorsorge treffen müsse, damit er durch den Abgang von Schnee und Eis von Hausdächern keinen Schaden erleide. Dies träfe auch und in besonderem Maße auf Kfz-Halter zu, die ihre Fahrzeuge so zu parken hätten, dass Beschädigungen durch Dachlawinen ausgeschlossen werden können.
Das Gericht konnte in vorliegendem Fall auch keine besonderen Umstände erkennen, die eine Maßnahme über die Anbringung des Schneefanggitters hinaus notwendig gemacht hätten. Eine zusätzliche Aufstellung von Warnschildern oder Ausübung von anderen Sicherheitsvorkehrungen sei weder in der Bayerischen Bauordnung vorgesehen, noch gäbe es eine besondere Verordnung der Stadt München, die als konkrete Maßnahmen das Anbringen von Warnschildern zum Schutz vor Dachlawinen verlangen würde.
In der Entscheidung wurde zudem ebenfalls die Tatsache gewertet, dass der Kläger als Einheimischer mit den Witterungsverhältnissen vertraut sein müsse und somit - ohne besonderen Hinblick auf den Neigungswinkel des Daches - mit Dachlawinen zu rechnen hatte. Auch aus diesem Grunde hätte sich eine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme und Warnung erübrigt. Nur wenn in Einzelfällen ganz konkret abgesehen werden könne, dass Gefahr entsteht und somit Schäden eintreten können, wären zum Schutz von Dritten zweckdienliche Maßnahmen über das Anbringen eines Schneefanggitters hinaus angebracht und zu leisten.
Bei diesem praxisnahen Urteil ist Fahrzeughaltern zu raten, selber entsprechende Vorsorge zu treffen. Dass sich im Hinblick auf Kaskoschäden auch die Kfz-Versicherungen diese Argumentation zu eigen machen, ist nach diesem Urteil des AG Münchens nicht auszuschließen.
Amtsgericht München, Urteil vom 11.03.2014, Az. 274 C 32118/13