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Heizbarkeit auf eine Temperatur von 20 Grad

Mieter muss Wärme in seiner Wohnung regulieren können


Heizbarkeit auf eine Temperatur von 20 Grad

Das Amtsgericht (AG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.04.2012 unter dem Aktenzeichen 201 C 481/10 eine interessante mietrechtliche Entscheidung ausgesprochen, mit der die Parteien Zug um Zug zur Zahlung rückständiger Miete bzw. zur Beseitigung optischer und sonstiger Mängel verurteilt wurden.

Geklagt hatte ein Vermieter wegen Zahlung rückständiger Miete aus dem gesamten Jahr 2010. Drei Jahre früher wurden im Zuge von Reparaturmanahmen im Bad Wasserrohre über Putz verlegt und an einigen Stellen grüne Fliesen durch weiße ersetzt. In einem Begehungsprotokoll ist vermerkt, dass auch aus Sicht des Mieters in der Wohnung "alles in Ordnung" sei. Über das Zustandekommen dieser Bemerkung herrscht Uneinigkeit zwischen den Parteien. Im Jahre 2009 kam es zu der Mitteilung an die Kläger, dass im Bad noch restliche Arbeiten vorzunehmen seien. Namentlich wollten die Beklagten die weißen Fliesen wieder durch grüne ersetzt haben und die über Putz verlegten Rohre sollten kaschiert werden. Wegen des derzeitigen Zustandes, so hieß es in der Mitteilung weiter, könne ein Mietminderungsrecht geltend und Miete einbehalten werden. Hinzu komme außerdem, dass eine vollständige Beheizbarkeit der Wohnung derzeit nicht gegeben sei.

Ein wegen der Heizanlage von den Klägern unterbreitetes Angebot wurde von der Beklagten abgelehnt. Denn es sei ihnen nicht zuzumuten, eine mangelnde Abrechnungsmöglichkeit bei neuen Heizkörpern in Kauf zu nehmen.

Wegen der Mängel zahlten die Mieter im Jahre 2010 ihre Miete nur in Teilbeträgen.

In der Zwischenzeit wurde die Heizanlage saniert und sei nunmehr voll funktionstüchtig, wie die Parteien erklärten. Ein Recht zur Minderung habe den Beklagten nicht zugestanden, so die Kläger.

Die Beklagten dagegen behaupten, es ließe sich in der Wohnung nur Temperaturen von unter 20° C erreichen. Eine häufige Lüftung sei nötig, damit sich kein Schimmel bilde. Auch sei das Bad optisch inakzeptabel, daher seien sie zur Minderung berechtigt gewesen.

Das AG Köln verurteilte nunmehr die Mieter zur Zahlung der rückständigen Miete abzüglich des Anteils, den zu mindern sie nach Ansicht des Gerichts gemäß § 536 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen sind.

Insbesondere die Heizanlage wies Mängel auf und sei nur zentral regulierbar gewesen statt an jedem einzelnen Heizkörper. Dies entspreche nicht mehr heutigen Standards. Die zu erreichende Temperatur sei nicht ausreichend gewesen. Die Art und Weise der Beheizung mache Schimmelbildung wahrscheinlich und dies lasse sich durch geeignete Maßnahmen der Beklagten nur mühsam verhindern. Das ständige Lüften sei vor allem im Winter unangenehm.

Nach alldem sei eine Minderung von 10 % während der Heizperiode angemessen. Das Minderungsrecht bestehe jedoch nicht außerhalb dieser. Zudem hätten die Beklagten zunächst eine Modernisierung abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt entfiel auch ihr Minderungsrecht.

Durch die unterschiedlichen Fliesen im Bad sei der einheitliche Eindruck gestört, was einen Mangel darstelle. Hierzu beruft sich das Gericht auf ein Urteil des LG Kleve, vom 05.02.1991, Aktenzeichen 6 S 285/90. Auch die Rohre seien deutlich zu sehen und bilden einen harten farblichen Kontrast zu den Fliesen.

Die Mängel im Badezimmer rechtfertigen jedoch nur eine Minderung von 3 %, so das Gericht. Denn die Funktion des Raumes habe unter der optischen Veränderung nicht gelitten, auch werde der Raum im Verhältnis zu anderen Räumen nur wenig genutzt.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.04.2012, Aktenzeichen 201 C 481/10


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