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Haftung des Mieters: Mit Hobelspänen gestreut

Mit Hobelspänen gestreut - Mieter und Eigentümer trifft Mitverschulden an Sturz


Haftung des Mieters: Mit Hobelspänen gestreut

In seinem Urteil vom 24.11.2014 stellt das Oberlandesgericht Hamm fest, dass Hobelspäne als Streumittel für einen vereisten Gehweg nicht geeignet sind. Kommt es wie im gegenständlichen Fall zu einem Sturz von Passanten, müssen sich die Verantwortlichen zumindest ein Teilverschulden anrechnen lassen.

Die Klägerin kam im Januar 2011 auf dem streitgegenständlichen Gehweg zu Sturz, brach sich den Oberarm und musste in weiterer Folge operiert werden. Sie brachte Klage gegen die Eigentümerin und Mieterin ein und begehrte Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung für Folgeschäden.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg abgewiesen und der Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet. Die extremen Wetterverhältnisse waren zur Unfallzeit allgemein bekannt gewesen und auch die Tatsache, dass ein Mangel an Streumittel geherrscht hatte.

Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm Folge gegeben und auf Haftung der Beklagten für die ungenügende Sicherung des Gehweges erkannt.
Der dem Prozess zugezogene Sachverständige stellte fest, dass Hobelspäne in Verbindung mit der Nässe keine abstumpfende Wirkung haben, sondern im Gegenteil die Rutschwirkung noch verstärken. Bei kaltem Wetter kommt es zusätzlich noch zu einer Vereisung der Flocken. Dies hätten die Beklagten leicht selbst feststellen können und sind sie daher ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen.
Die erstbeklagte Eigentümerin des Hauses berief sich auf den Mietvertrag, nach dem die Mieterin alleine für den Winterdienst zuständig ist.
Die zweitbeklagte Mieterin erklärte, ihr Vorrat an Streusalz sei verbraucht gewesen und es wären aufgrund der extrem widrigen Witterungsverhältnisse keine weiteren Streumittel am gegenständlichen Tag zu erwerben gewesen. Aus diesem Grund habe sie auf die Hobelspäne zurückgegriffen. Sie sei der Meinung gewesen, dass dies eine ausreichende Sicherung des Gehweges sei.

Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest, dass es die Pflicht der Mieterin sei, für genügend Vorrat an geeignetem Streugut zu sorgen und dieser Einwand daher nichtig ist. Die Zweitbeklagte konnte auch nicht genau angeben, wie viel Vorrat sie angelegt hatte und wo genau sie Nachschub besorgen wollte.
Die Erstbeklagte haftet als Eigentümerin ebenfalls, da sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Sie hätte das ordnungsgemäße Streuen kontrollieren müssen. Außerdem war ihr bekannt, dass die Zweitbeklagte Hobelspäne verwendet hatte und dieses Material also gebilligt.

Das Oberlandesgericht Hamm erkannte weiters auf ein Mitverschulden der Klägerin zu 50 Prozent. Diese habe bewusst den vereisten Gehweg benützt. Sie war erst auf der freigeräumten Fahrbahn gegangen und hatte wegen eines entgegenkommenden PKWs auf den Gehweg gewechselt. Sie hätte genauso gut die Vorbeifahrt des Autos am Fahrbahnrand abwarten können und dann gefahrlos weitergehen.

Fazit: Wer auf seinem vereisten Gehweg nicht geeignetes Streugut einsetzt, haftet für Schäden. Hobelspäne sind definitiv nicht für eine solche Sicherung geeignet. Eigentümer und Mieter haften in diesem Fall zu gleichen Teilen.
Wer andererseits bewusst einen ungenügend gestreuten und offensichtlich vereisten Gehweg benützt, muss sich bei einem Sturz ein Mitverschulden anrechnen lassen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014, Az. 6 U 92/12


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