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Haftung des Hundebesitzers für ungewollten Deckakt

LG Coburg, 11 O 185/13


Haftung des Hundebesitzers für ungewollten Deckakt

Hundehalter haben eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Vierbeinern. Wenn ein Halter diese nicht erfüllt, kann ihn das unter Umständen teuer zu stehen kommen. In dem Streitfall, der am 01. Juli 2014 vor dem Landgericht (LG) Coburg verhandelt wurde, musste das Gericht jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs der Klägerin auf Schadensersatz und die Höhe der Entschädigungssumme befinden. Zur Urteilsverkündigung kam es nämlich nicht, weil sich die gegnerischen Parteien noch während der laufenden Verhandlung einig wurden.

Nachdem ein Mischlingsrüde einen ungewollten Deckakt mit einer Rassehündin vollzogen hatte, sah sich der Besitzer des Rüden mit einer Schadenersatzforderung in fünfstelliger Höhe konfrontiert. Die Eigentümerin der Rassehündin, die unter keinen Umständen wollte, dass ihre Hündin Mischlingswelpen austrug, hatte den Halter des deckfreudigen Rüden vor dem LG Coburg verklagt. Die Forderung der Klägerin belief sich insgesamt auf mehr als 15.000 Euro. Die Höhe der Summe war vor allem dem Umstand geschuldet, dass der gedeckten Hündin die Gebärmutter entfernt werden musste. Dies war im Verlauf des Eingriffs, mit dem die ungewollte Mutterschaft der Hündin unterbunden worden war, notwendig geworden.

Dem Halter des Rüden warf die Klägerin vor, dass er seinen Hund unbeaufsichtigt durch den Ort hatte laufen lassen, obwohl er diesbezüglich bereits ermahnt und aufgefordert worden war, dies zu unterlassen. Den ungewollten Deckvorgang ihres Rassetieres durch den Mischlingsrüden des Beklagten, der auf ihrem eigenen Grundstück gedeckt hatte, stufte die Klägerin als Sachbeschädigung ein.

Die Schadenssumme setzte sich nach dem Vortrag der Klägerin aus den ihr entgangenen Zuchtgewinnen zusammen. Dabei machte sie die Rechnung auf, dass ihre Hündin ohne den Vorfall noch in der Lage gewesen wäre, zwei bis drei Würfe mit reinrassigen Welpen auszutragen. Pro Wurf hätte sie rund 10.000 Euro einnehmen können, was nach ihrer Berechnung einen Gewinn von ca. 6.000 Euro für sie bedeutet hätte. Bei den wahrscheinlichen zwei bis drei Würfen sei ihr somit ein Gesamtgewinn von rund 15.000 Euro entgangen. Ein Verlust, für den nach Ansicht der Klägerin der Beklagte, bzw. dessen Hundehaftpflichtversicherung aufkommen müsste. Zudem begehrte die Klägerin die Erstattung der Tierarztkosten und eine Schadenspauschale.

Sowohl der Halter des Rüden als auch dessen Versicherung lehnten den Anspruch der Klägerin ab. Im Laufe des Verfahrens kam es jedoch zu einer Einigung zwischen den gegnerischen Parteien. Diese sah vor, dass die Klägerin eine Summe in Höhe von 500 Euro erhalten sollte, womit sämtliche Ansprüche von ihr abgegolten waren. Die Kosten für das Verfahren musste die Klägerin allein übernehmen.

Fazit: Nicht immer können Hundehalter davon ausgehen, dass sie so glimpflich davonkommen, wenn ihr freilaufender Hund einen Schaden verursacht hat. Wer seinen Vierbeiner unbeaufsichtigt herumstreunen lässt, handelt fahrlässig und kann für das, was der freilaufende Hund anrichtet, zur Verantwortung gezogen werden. Ob die Versicherung für einen durch grobe Fahrlässigkeit entstandenen Schaden aufkommt, scheint fraglich.

LG Coburg, Verfahren vom 01.07.2014, Az. 11 O 185/13


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