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Eine Beleidigung des Vermieters - außerordentliche fristlose Kündigung

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 422 C 13968/13


Eine Beleidigung des Vermieters - außerordentliche fristlose Kündigung

Laut Urteil des Amtsgerichts München vom 9. August 2013 (Az.: 411 C 8027/13) ist dem Vermieter im Falle einer schweren Beleidigung durch den Mieter die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nicht zumutbar und eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Darüber hinaus hat der Mieter die durch das Kündigungsschreiben entstanden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Der Kläger ist Eigentümer eines als Arbeiterwohnheims genutzten Anwesens und vermietet dort Zimmer. Der Beklagte bewohnte dort als Mieter ein Zimmer. 

Bereits im Vorfeld der Beleidigung kam es zu Unstimmigkeiten im Mietverhältnis. Einer schriftlichen Aufforderung durch den Vermieter, unter anderem Verschmutzungen in dem von ihm bewohnten Zimmer zu entfernen und dort eingelagerten (Sperr-)müll zu entsorgen kam der Beklagte nicht nach. Außerdem wurde ein anderer Mieter vom Beklagten mit rassistischen Ausdrücken beleidigt und mit einem Faustschlag verletzt.

Im Verlauf einer Auseinandersetzung im Flur des Arbeiterwohnheims beleidigte der Beklagte den Kläger mit den Worten „Sie sind ein Schwein“.

Der Kläger kündigte daraufhin das Mietverhältnis durch anwaltliches Schreiben gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos aus wichtigem Grund. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht München begehrte der Kläger sodann die Räumung des vom Beklagten bewohnten Zimmers.

Der Kläger war nach Ansicht des Amtsgerichts München zur fristlosen Kündigung berechtigt, da eine Beleidigung stellt einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist dem Kläger schon aufgrund der massiven Ehrverletzung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen.

Etwas anderes könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts München ergeben, wenn sich die Beleidigung als weniger verletzend darstellt. Das kann der Fall sein, wenn die Beleidigung aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist. 

Hierfür sah das Amtsgericht München in dem ihm vorliegenden Sachverhalt aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr hat sich der Beklagte für die geäußerte Beleidigung nicht beim Vermieter entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. 

Der Kläger war aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Einschaltung eines Anwaltes berechtigt. Der Kläger hat somit auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Amtsgericht München, Urteil vom 9. August 2013, Az.: 411 C 8027/13


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