Blendungen durch Fotovoltaikanlage
Ein Grundstücksnachbar muss eine Blendwirkung, die durch reflektierende Sonnenstrahlen einer Fotovoltaikanlage entsteht, dulden, sofern diese zeitlich und räumlich verhältnismäßig gering ist und somit nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Beeinträchtigungen durch eine maximale Blendung von täglich ca. einer Stunde jeweils im Frühling und im Herbst ca. 4 bis 6 Wochen lang in der Zeit von 14.00 bis 15.00 Uhr. Im Frühjahr wurde für die aufgeführte Zeit von einer Sonnenwahrscheinlichkeit von ca. einem Drittel der Zeit und im Herbst von ca. der Hälfte ausgegangen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die sich daraus ergebende Beeinträchtigung für verhältnismäßig gering. Dementgegen standen Kosten von 16.000 €, die der Einbau von Anti-Reflektions-Modulen verursacht hätte. Das Gericht sieht diese als unzumutbar an, wenn auch durch den Einbau eine Blendung in Zukunft nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.
Urteil des OLG Stuttgart vom 30.04.2013