Angaben bei Bezugnahme auf Mietspiegel
Ein Mieterhöhungsverlangen kann ein Vermieter begründen, indem er sich auf den örtlichen Mietspiegel bezieht. Auch ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen sind zulässig. Begründet sich das Mieterhöhungsverlangen auf den örtlichen Mietspiegel, muss es die genaue Bezeichnung des Mietspiegels enthalten sowie die Ausstauungsmerkmale, die bei der Einordnung zugrunde gelegt wurden. Sind die Angaben mangelhaft oder unvollständig, ist der Mieter nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu prüfen. Somit ist die Mieterhöhung bereits formell unwirksam.
Urteil des LG Hannover vom 21.02.2013
jurisPR-MietR 15/2013, Anm. 2
WuM 2013, 362