Anbringung von Rauchwarnmeldern
Ist im Landesrecht eine entsprechende Verpflichtung vorgesehen, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anbringung von Rauchmeldern in den Wohneinheiten mehrheitlich beschließen. Laut Beschluss sollten die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, die Kosten der jährlichen Wartung sollte hingegen auf die Eigentümereinheiten umgelegt werden.
Werden Rauchmelder auf Beschluss der Wohnungseigentümer eingebaut, gehören sie nicht zum Sondereigentum. Somit muss jeder Wohnungseigentümer die damit verbundenen Belastungen (Anbringung, Wartung, ggf. Austausch) dulden.
Urteil des BGH vom 05.02.2013
WuM 2013, 427