Berichterstattung über Urlaub eines Prominenten
Ein Prominenter steht auf der Bühne der Öffentlichkeit. Dies trägt in nicht unerheblichem Maße zu dessen Popularität bei. Allerdings ist die Bekanntheit nicht nur mit Vorteilen verbunden. Als eine Person der Zeitgeschichte ist er verpflichtet, grundsätzlich die identifizierende Berichterstattung über seine Person zu dulden, besonders dann, wenn die Öffentlichkeit ein allgemeines Interesse an Meinungsbildung besitzt. Auch als Moderator, der ansonsten wenig über sein Privatleben preisgibt, fällt man unter diese Kategorie. Dennoch muss man sich nicht alles gefallen lassen.
Im vorliegenden Fall klagte ein prominenter Moderator, gegen den ein Prozess wegen Vergewaltigung läuft, auf Unterlassung. Die Beklagte veröffentlichte ein Foto, das ihn und seine Ehefrau auf einem kanadischen Provinzflughafen zeigt. Dem Angeklagten ist Prozessurlaub gewährt worden, um seine Kinder zu besuchen, damit er das Umgangsrecht nicht verliert.
Der Beklagte veröffentlichte das Foto, das den Kläger in privater Pose zeigt und offensichtlich heimlich aufgenommen wurde. Die Bildunterschrift bezieht sich auf diesen Prozessurlaub sowie der erste Satz der Wortberichterstattung. Daher will die Beklagte ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an eben diesem Auslandsaufenthalt erkennen. Schließlich übernehme die Presse die Funktion eines „öffentlichen Wachhundes“ und es lohne sich der Frage nachzugehen, ob die der Kläger als prominente Person in einem Strafverfahren eine Sonderbehandlung erfahre. Die Fotos belegen letztendlich, dass die Ausführungen des Klägers der Wahrheit entsprechen und er weder das Strafgericht noch die Öffentlichkeit über die Gründe für den Prozessurlaub belogen habe.
Dem sei grundsätzlich zuzustimmen, so das Landgericht Köln. Jedoch muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigen. Schließlich sei nicht alles schützenswert, für was sich die Öffentlichkeit aus Langeweile, Sensationslust und Neugierde interessiert. Der Kläger beanstandet im Übrigen nicht den Bericht, der sich mit den Vorwürfen des vermeintlichen Vergewaltigungsopfers befasst. Vielmehr moniert der Kläger die Veröffentlichung des heimlich aufgenommen Bildes. Es zeigt ihn und seine Ehefrau an einem kanadischen Provinzflughafen, steht zudem in keinem Zusammenhang mit der dazugehörigen Wortberichterstattung und genügt aus diesem Grund nicht dem berechtigten Informationsinteresse der wachsamen Öffentlichkeit. Seine Veröffentlichung dient einzig und allein dem Zweck der Sensationsgier. Das Motiv des Klägers für dessen Aufenthalt in Kanada, den Besuch der Kinder, und die für die Öffentlichkeit durchaus berechtigte Frage nach einer möglichen Sonderbehandlung eines prominente Angeklagten, fand im dazugehörigen Bericht keine Würdigung. Der Strafanwalt des Klägers bewirkte aber genau mit dieser Begründung den Prozessurlaub.
LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 349/12