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Zur Zeichenähnlichkeit einer Wortmarke mit Strichcode

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2015, Az. 6 U 185/14


Zur Zeichenähnlichkeit einer Wortmarke mit Strichcode

Durch das Urteil des OLG Köln vom 27. März 2015 hat der erkennende Senat verdeutlicht, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob ein so genannter EAN-Code eine herkunftshinweisende Aufgabe übernehmen kann, wenn sich im Rahmen der Entschlüsselung zeigt, dass ein anderer als der tatsächliche Hersteller in dem Code hinterlegt worden ist. Eindeutig hat das Gericht jedoch entschieden, dass zwischen dem EAN-Code und des genannten Herstellers im Hinblick auf die Marke keine Verwechslungsgefahr vorliege. Insoweit sei die Gesamtschau beider Zeichen maßgeblich. Zudem müsse das Zeichen nicht auf seinen Bedeutungsgehalt hin analysiert werden. Es liege daher auf der Hand, dass zwischen dem Wortzeichen und dem Code, der lediglich aus Strichen und Zahlen bestehe, keine markenrechtliche Ähnlichkeit bestehe. Der Anspruch aufgrund einer Irreführung über die eigentliche Herkunft sei im Ergebnis nicht begründet, so die rechtliche Einschätzung der Richter.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um die Entwicklerin und Produzentin von medizinischen Präzisionstechniken, unter anderem von Stütz- und Stabilisierungshilfen der Füße, die insbesondere in der Unfallchirurgie sowie in der Hüftarthroskopie eingesetzt werden. Sie ließ sich beim deutschen Patent- und Markenamt als alleinige Lizenznehmerin einer entsprechenden Wortmarke eintragen. Die Marke ist von der Antragstellerin nicht nur für die Bezeichnung der hergestellten Produkte verwendet worden. Vielmehr handelt es sich dabei auch um einen Teil der Geschäftsbezeichnung. Demgegenüber betreibt die Antragsgegnerin so genannte Q-Märkte in Deutschland.

Am 25. Juli 2014 stellte die Antragstellerin fest, dass von der Antragsgegnerin Schuhe angeboten worden sind. Die Schuhe waren mit einem speziellen Barcode versehen. Sobald dieser Code vom Verbraucher mithilfe einer speziellen App, die mittlerweile über jedes Smartphone frei verfügbar ist, ausgelesen wurde, konnte dieser feststellen, dass die Antragstellerin mit ihren vollständigen Kontaktdaten als eigentliche Herstellerin der Schuhe genannt worden ist. In Wirklichkeit wurde das Schuhwerk jedoch nicht von der Antragstellerin hergestellt und produziert. Ihrer Auffassung nach habe der Lieferant einen falschen EAN-Code an der Verpackung angebracht.

Da die Antragstellerin darin eine Irreführung des Verbrauchers angenommen hat, die wettbewerbsrechtlich relevant ist, hat sie sodann am 26. August 2014 die einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt. Dadurch sollte sie es zukünftig unterlassen, einen entsprechenden Barcode für den Vertrieb ihrer Schuhe zu verwenden.

Gegen die einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, das Label selbst nicht an den Schuhen angebracht zu haben. Darüber hinaus stelle der Code auch keine geschäftsbezogene Bezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG dar. Weiterhin fehle es auch an der kennzeichenmäßigen Nutzung. Nachdem das Landgericht den Erlass der Verfügung auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG bejaht hat, legte die Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass die Berufung auch in der Sache Erfolg hat. Der Unterlassungsanspruch, der von der Antragstellerin geltend gemacht worden ist, bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch nicht nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG zu begründen. Es bestehe vorliegend keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen dem EAN-Code und dem Wortzeichen. Insbesondere scheide eine Ähnlichkeit der Wortmarke und dem aus Strichen und Zahlen gebildeten Label aus.

Bei der Beurteilung ist nach Auffassung des Senats zu beachten, dass aufgrund der offensichtlich nicht gegebenen bildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit allein eine Analogie der Bedeutung vorliegen könnte. Dies scheide vorliegend allerdings aus, weil der Verbraucher bei dem direkten Vergleich der verwendeten Zeichen nicht in die Irre geführt werde. Vielmehr müsse er den Code erst mit weiteren technischen Hilfsmitteln entschlüsseln, um den Bedeutungsinhalt kenntlich zu machen. Insoweit könne eine markenrechtliche Ähnlichkeit der Zeichen nicht angenommen werden, da weitere Ermittlungs- und Denkvorgänge notwendig sind. Die Unähnlichkeit der Zeichen stehe insoweit auch für die unähnlichen Zeichen des gekennzeichneten Produkts, so dass der Anspruch nach Würdigung des Senats nicht begründet sein kann.

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2015, Az. 6 U 185/14


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