Zur Verwendung von Marken auf T-Shirts
Das Fischer-Logo (Dreieck) genießt nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln in Alleinstellung keine gesteigerte Bekanntheit und somit keine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Das Logo per se ist keine bekannte Marke und auch keinem bedeutenden Teil der an Wintersport interessierten Personen bekannt. Ein grafisches Symbol, das nicht groß und mittig oder in Höhe der linken Brust auf einem Kleidungsstück platziert, sondern - für Marken untypisch - klein und vielfach abgebildet ist, kann von den angesprochenen Verkehrskreisen als reine Verzierung wahrgenommen werden.
Auch einem bereits im Jahr 1958 entwickelten Firmenlogo kann das notwendige Ausmaß an Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad abgesprochen werden, wie sich einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln entnehmen lässt:
Die Antragstellerin war ermächtigt, die Rechte der Markeninhaberin geltend zu machen und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Bei der Antragstellerin handelte es sich um einen Hersteller von Wintersportartikeln und Bekleidung, der Jahresumsätze im dreistelligen Millionenbereich erzielte. Die zu Nr. 302012034309 eingetragene, im Register des DPMA abrufbare deutsche Bildmarke zeigte ein Dreieck, zusammengesetzt aus drei schwarzen Dreiecken und einem weißen Dreieck (Fischer-Logo). Die Antragsgegnerin vertrieb einen Herrenpullover, auf dem nach den Feststellungen im Urteil eine Vielzahl von diesen Dreiecken abgebildet war.
Das Landgericht Köln hatte die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, das Oberlandesgericht Köln entschied zum Nachteil der Antragstellerin:
Die Antragsgegnerin benutzte das Dreieck nach den Ausführungen im Urteil nicht markenmäßig. Eine markenmäßige Benutzung liegt bereits dann vor, wenn der Verkehr das Zeichen sowohl als Verzierung als auch als Herkunftsnachweis wahrnimmt. Nimmt der Verkehr das Zeichen hingegen ausschließlich als Verzierung wahr, ist eine markenmäßige Benutzung nicht anzunehmen. Die Dreiecke auf dem Pullover der Antragsgegnerin wurden von den angesprochenen Verkehrskreisen nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln aber lediglich als Dekor wahrgenommen. Die Dreiecke waren nicht auf einem eingenähten Etikett des Pullovers auf der Innenseite zu finden. Auf dem Pullover waren viele, sehr kleine Dreiecke und nicht wie üblich nur ein einzelnes, mittig oder in Höhe der linken Brust, abgebildet.
Die Wahrnehmung eines Motivs durch den Durchschnittsverbraucher hängt im Wesentlichen von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad einer Marke ab. Das Oberlandesgericht Köln sprach der Marke eine gesteigerte Bekanntheit und damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ab. Die Bildmarke wurde nach den Feststellungen im Urteil bei den von der Antragstellerin hergestellten Produkten fast ausschließlich in Verbindung mit der Wortmarke verwendet. In Alleinstellung fehlte der Bildmarke bei den Käufern von Pullovern die notwendige Bekanntheit. Zudem war auf der Innenseite des Pullovers ein eindeutiger Herkunftsnachweis der Antragsgegnerin angebracht. Eine mit den Adidas-Streifen vergleichbare Kennzeichnungspraxis der Antragstellerin konnte nicht festgestellt werden.
Der Marke fehlte es nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts aber auch in Bezug auf einen engeren Verkehrskreis, bestehend aus den an Wintersport interessierten Verbrauchern, an einem entsprechenden Bekanntheitsgrad. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildmarke in Alleinstellung einem bedeutenden Teil dieser Personen bekannt war.
Die Wahrnehmung als bloße Verzierung schloss nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln eine kennzeichenmäßige Verwendung ebenso aus wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder Irreführung.
Der Berufung der Antragsgegnerin wurde Folge gegeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 75/13