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Zur örtlichen Zuständigkeit bei Markenverletzungen auf Messen

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14


Zur örtlichen Zuständigkeit bei Markenverletzungen auf Messen

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 28.01.2015 unter dem Az. 2a O 250/14 entschieden, dass ein deutsches Gericht örtlich nicht zuständig ist, wenn eine Markenverletzung auf einer Frankfurter Messe stattgefunden hat. Dies gelte dann, wenn der Markenrechtsverletzer nicht plant, seine Produkte im Bundesgebiet anzubieten. Im vorliegenden Fall verhalte es sich so. Der Anbieter auf der internationalen Messe richte seine Angebote nicht an deutsche Käufer und entfalte keine geschäftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies jedenfalls habe die beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen können. Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf war daher aufzuheben.

Die Verfügung des LG Düsseldorf vom 17.09.14 wurde damit aufgehoben und die Kosten der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin ist ein Konzern, der in der Automobilzulieferbranche tätig ist. Sie hat ihren Sitz in Deutschland. Die E GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin und Inhaberin der deutschen Marken „Continental”.

Die in England sitzende Verfügungsbeklagte vertreibt Zubehör für PKW, LKW und Busse. Zwischen ihr und einer weiteren Konzerntochter der Klägerin, nämlich der D GmbH (im folgenden: D3), bestehen Handelsbeziehungen mit Wirkung für England. Sie ist Inhaberin der britischen Wort- und Bildmarke X.

Die Beklagte und die Klägerin traten auf der Messe „Automechanika 2014″ in Frankfurt am Main in Halle 5 als Austellerinnen auf. Diese Messe ist eine stark besuchte Messe für Fachpublikum. Unter den Marken „Continental Direct” und X bot die Beklagte u.a. Autozubehörteile wie Stoßdämpfer, Scheibenwischer und Radlager an. Auf der Messe verteilte sie Werbematerialien. Der gesamte Messeauftritt nebst Werbematerialien waren in englischer Sprache.

Mit Beschluss vom 17.09.14 hat das LG Düsseldorf es der Verfügungsbeklagten untersagt, ohne Genehmigung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Marke „Continental Direct” zu benutzen.

Ein Vertreter der Klägerin übergab der Beklagten auf der Messe persönlich ein Abmahnschreiben und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 18 Uhr auf. Nachdem die Beklagte dies ignorierte, wies die Klägerin auf den gerichtlichen Beschluss vom Vortag hin und legte einen Vergleichsvorschlag mit einer weltweiten Unterlassungsverpflichtung vor. Die Beklagte lehnte den Vorschlag ab. Die Klägerin ließ daraufhin der Beklagten den Beschluss per Gerichtsvollzieher zustellen.
Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte Widerspruch ein. Die Klägerin behauptet, Rechte aus den entsprechenden Marken beanspruchen zu können. Erst am 16.09.14 habe sie Kenntnis vom Auftritt der Beklagten auf der Messe erhalten. Eine Duldung ihrerseits der Nutzung der Marke „Continental” beschränke sich allenfalls auf das Vereinigte Königreich.
Sie beantragt, den Widerspruch der Beklagten gegen den Beschluss des LG Düsseldorf vom 17.09.14 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügung aufzuheben. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit.

Das LG Düsseldorf sieht den Widerspruch der Beklagten als begründet an. Die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, denn das LG in Düsseldorf sei örtlich nicht zuständig. Nach § 140 MarkenG sind für Kennzeichenstreitsachen die Landgerichte zuständig. Das LG Düsseldorf sei nach § 1 Konzentrations-VO vom 02.06.04 i.V.m. § 140 MarkenG zuständig für alle Markensachen im Bezirk des OLG Düsseldorf.

Im vorliegenden Fall jedoch fehle es an der örtlichen Zuständigkeit. Diese richte sich nach den Vorschriften der §§ 12 ff und 32 ZPO. Demnach sei das Gericht zuständig, in dessen Bereich die Handlung stattfand. Ausreichend sei das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr. Erstbegehungsgefahr liege vor, wenn die Handlung zu besorgen sei. Im Sinne des effektiven Rechtsschutzes seien keine hohen Anforderungen an die Anhaltspunkte zu stellen.
Das LG Düsseldoirf falle werde in den Handlungs- noch in den Erfolgsort.
Der Handlungsort sei Frankfurt am Main, weil dort die Messe stattfand.
Ein Messeauftritt begründe zwar die Gefahr, dass ein Angebot in Deutschland erfolgen soll. Hierfür sei der angebliche Verletzer beweisbelastet.

Die Beklagte habe dargelegt und mit Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot sich nicht an deutsche Käufer richte und keine geschäftlichen Unternehmungen in Deutschland geplant seien.

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2015, Az. 2a O 250/14


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