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Zur markenrechtliche Erschöpfung

LG Braunschweig, 22 O 334/14


Zur markenrechtliche Erschöpfung

Vergibt ein Markeninhaber eine Lizenz zur Herstellung der Ware, erlischt sein Recht auf markenrechtliche Ansprüche gegenüber einem Dritten. 

Lässt ein Markeninhaber unter Lizenz Waren herstellen, so kann er sich nicht gegenüber einem Dritten, der die Ware vom Hersteller erwirbt, auf markenrechtliche Ansprüche berufen. Sein Recht erlischt durch das erstmalige Inverkehrbringen der Ware im europäischen Wirtschaftsraum. So urteilte das Landgericht Braunschweig unter Verweis auf die markenrechtliche Erschöpfung (Az. 22 O 334/14). 

Zur Sachlage: 

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Mamma Gina“, die seit Anfang 2011 für zwei Warengruppen gilt. Selbst als Lebensmitteleinzelhändlerin tätig stellte sie Anfang 2014 fest, dass die Beklagte in ihrem Einzelhandelsunternehmen Nudelpackungen anbot, die mit der Wort-/Bildmarke „Mamma Gina“ gekennzeichnet waren. 

Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, Unterlassung und Auskunft beim Landgericht Braunschweig. 

Gegenüber dem Gericht erklärte die Klägerin, dass die Nudeln mit der Wort-/Bildmarke „Mamma Gina“ vertragsgemäß von einer bestimmten Firma hergestellt worden waren. Von dieser bezieht sie die Ware. Laut Vertragsbedingungen verpflichtete sich die Firma, die Ware nicht für Dritte herzustellen, an solche zu verkaufen oder zu liefern. 

Besagte Firma lies die Nudeln durch eine Teigfabrik produzieren, die im Juni 2013 Insolvenz beantragte. Im Zuge der Auflösung der Fabrik verkaufte der Insolvenzverwalter die Restbestände Ende Dezember 2013 an die Vertragsfirma der Klägerin. Geliefert wurden Nudeln namens „Fusilli Tricolore 500 g“ und „Spaghetti Linea 2 500 g“. Anfang 2014 informierte das Mutterunternehmen der Vertragsfirma die Klägerin über diesen Sachverhalt. 

Die Klägerin vermutete, dass die angebotenen Nudeln mit der Aufschrift „Mamma Gina“ aus dieser Lieferung stammen. Dass die Beklagte die Ware in ihrem Geschäft anbot, stellte die Klägerin erst Anfang Februar 2014 fest. 

Die Klägerin beruft sich in ihrer Klage auf die Vereinbarung mit der Vertragsfirma. Weiterhin führte sie aus, dass keine markenrechtliche Erschöpfung eingetreten sei. Im Gegenteil: Sie gelte lebensmittelrechtlich als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsrechts. 

Die Beklagte richtete ihr Augenmerk auf den Umstand der markenrechtlichen Erschöpfung. Sie argumentierte, dass die Klägerin die für sie produzierte Ware mit Markenumverpackung nicht abnehmen wollte. Danach gelangte diese in den Verkehr. 

Das Landgericht Braunschweig lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte ab. 

Zwar sah das Gericht die Klägerin als Markeninhaberin an, folgte aber der Argumentation der Beklagten. Es sei bereits markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. Diese entsteht gemäß § 24 Markengesetz dann, wenn mit der Marke versehene Waren vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung erstmalig im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. 

Dabei ist es entscheidend, so das Gericht, wo die Firma ansässig ist, an die der Markeninhaber die Lizenz vergibt. Ist das der europäische Wirtschaftsraum, tritt Erschöpfung ein. Das gilt auch dann, wenn nicht der Markeninhaber die Ware in den Verkehr gebracht hat, sondern ein vertragswidrig handelnder Hersteller. 

Auch könne ein Markeninhaber, wenn er unter Lizenz produzieren lässt, nicht den Abkäufern oder Abnehmern einen Weiterverkauf verbieten. Darin sieht das Gericht eine „erhebliche Unsicherheit des Handelsverkehrs“, denn der Abnehmer der Waren kann nicht wissen, ob der Verkäufer vertragswidrig handelt. 

Weitere glaubhaft gemachte Interessen der Klägerin auf Unterlassung sieht das Gericht im Ergebnis nicht. 

LG Braunschweig, Urteil vom 3.04.2014, Az. 22 O 334/14


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