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Zur Haftung, wenn das Patent flöten geht...

BGH, Urteil vom 03.02.2015, Az. X ZR 76/13


Zur Haftung, wenn das Patent flöten geht...

Viele kennen den ironisch gemeinten Satz, Juristen seien die einzigen Wissenschaftler, alle anderen seien Sachverständige.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 03.02.15 unter dem Az. X ZR 76/13 entschieden, dass es eine rechtliche Frage ist, ob einem Patentgegenstand Patentfähigkeit zukommt. Auch ist es eine rechtliche Frage, ob eine Erfindung so offenbart ist, dass sie durch einen Fachmann ausgeführt werden kann. Die Prüfung derartiger Rechtsfragen darf nicht einem Sachverständigen überlassen bleiben. Einem Sachverständigen kommt nur die Aufgabe zu, dem Gericht das nötige fachliche Verständnis nahezubringen.

Der X. Zivilsenat des BGH hat damit der Revision der Klägerin gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stattgegeben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Patentanwaltsvertrages.
Die Klägerin war Inhaberin des Patents X, das der beklagte Anwalt in ihrem Auftrag angemeldet hatte.
Wegen eines Versehens hat der Beklagte die jährliche Gebühr für das Jahr 2002 nicht bezahlt, daher erlosch das Patent am 1. April 2003. Den Antrag des Beklagten auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Gegen das Patent wurde am 07.04.03 Einspruch beim Bundespatentgericht erhoben. Wegen des Erlöschens des Patents führte das Bundespatentgericht die Sache als erledigt.

Die Klägerin wusste von alldem nichts, weil der Beklagte sie in der Sache nicht unterrichtet hatte. Im Frühjahr 2004 hat die Klägerin die praktische Erprobung des Patentgegenstandes in einer Versuchsanlage veranlasst.

Die Klägerin verlangt nun vom Beklagten die Erstattung von Arbeitslohn für Dritte in Höhe von rund 8000 Euro und den Ersatz eigener Kosten i.H.v. rund 15600 Euro, die sie vergeblich für die Erprobung ausgegeben hatte. Ferner verlangt sie Schadensersatz (entgangene Lizenzgebühren) in Höhe von rund 25100 €. Des Weiteren beantragt sie die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche weiteren Schäden haften muss.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg, nämlich insoweit das Berufungsgericht der Klägerin rund 8000 Euro für den Arbeitslohn an Dritte zugesprochen hat.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre anderen Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Abweisung des Rechtsmittels - doch ohne Erfolg, denn der BGH sieht die Revision als begründet an. Die Annahme der zweiten Instanz, das durch den Beklagten verschuldete Erlöschen des Patents habe nicht zum Verlust der Lizenzgebühr geführt, da das Patent in dem anhängigen Einspruchsverfahren widerrufen worden wäre, sei fehlerhaft.
Der Einspruch hätte beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da die Einspruchsfrist noch längst nicht verstrichen war, hätte das Gericht den Einspruch weiterleiten können und müssen. Auch das geschah nicht.
Es könne daher offenbleiben, ob eine Einreichung bei dem Patentgericht zur Unzulässigkeit des Einspruchs geführt habe.

Mit Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Vorinstanz in der Annahme fehlging, die Erfindung sei wegen mangelnder Neuheit nicht patentfähig und nicht bereit gewesen, von einem Fachmann ausgeführt zu werden.
Ob das der Fall sei, sei eine Rechtsfrage. Ebenso sei es eine Rechtsfrage, ob dem Patentgegenstand Patentfähigkeit zukomme. Die Prüfung solcher Fragen komme nicht einem gerichtlichen Sachverständigen zu. Dieser versetze das Gericht nur in die Lage, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Welche Punkte hierbei von Bedeutung seien, hänge vom Gegenstand des Patents ab.

Die Ermittlung des Inhalts von Patentansprüchen sei Rechtserkenntnis, da sie voraussetze, dass die Ansprüche mittels Heranziehung von Beschreibungen und Zeichnungen ausgelegt werden.
Das Berufungsgericht habe sich jedoch mit den technischen Einzelheiten nicht näher befasst und habe den Gegenstand des Patents nicht ermittelt. Das Berufungsgericht habe auch nicht zwischen Verfahrens- und Sachansprüchen des Patents unterschieden. Dem Berufungsurteil sei nicht zu entnehmen, welche Arbeiten der Fachmann überhaupt tätigen müsse. Es fehle den Ausführungen der nötige Bezugspunkt.
Die Sache wurde daher an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 03.02.2015, Az. X ZR 76/13


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