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Wettbewerbliche Eigenart von Schuhen

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015, Az. 6 U 44/15


Wettbewerbliche Eigenart von Schuhen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 18.12.2015 unter dem Az. 6 U 44/15 entschieden, dass Freizeitschuhen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Entscheidend dafür ist es, dass der Verkehr aus den Gestaltungsmerkmalen Schlüsse auf die Herkunft der Schuhe ziehen kann. So sei es auch hier. Daher würde eine quasi identische Übernahme des Designs eine Herkunftstäuschung bedeuten, die wettbewerbswidrig sei.

Die Klägerin ist die Herstellerin der Freizeitschuhmodell-Linie „Crocs“, die weltweit von ihr vertrieben wird. In Deutschland ist es das Modell „Classic“ und das streitgegenständliche Modell „Crocband“ in mehreren Varianten.

Im Oktober des Jahres 2013 fiel der Klägerin auf, dass ihr Modell C nachgeahmt wird und über ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen via Online-Shop vertrieben wird. Es handelt sich um einen Schuh für Damen, Herren und Kinder zum Preis von nur 3,59 Euro.

Mit Schreiben vom 07.04.14 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und hat sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Sie stützte den Unterlassungs- und Kostenersatzanspruch auf das Wettbewerbsrecht und vor allem auf Verletzung des Geschmacksmusters für das Modell C.

Die Klägerinnen betrachten das streitgegenständliche Produkt als eine widerrechtliche Nachahmung des Modells C. Die Eigenart ihres Modells sei durch bestimmte Merkmale begründet. Die Schuhe seien zudem sehr bekannt und würden sich großer Beliebtheit erfreuen. Die Umsätze würden Milliardenhöhe erreichen. Die Schuhe seien auch im gehobenen Schuhhandel präsent.
Auch das Modell C habe sich binnen kurzer Zeit zu einem Verkaufsschlager entwickelt.

Die Eigenart der Schuhe sei nicht aufgrund des Verkaufs von Nachahmungsprodukten entfallen. Soweit dies von der Beklagten behauptet wurde, fehle es am erforderlichen Vortrag bezüglich der Marktbedeutung der Produkte. Außerdem gehe die Klägerin regelmäßig gegen Nachahmungsprodukte vor. Durch die Nachahmung bestehe eine Gefahr der Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und -schädigung gemäß § 4 UWG. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, es seien die Schuhe als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt.

Dieser Ansicht hat sich das LG angeschlossen und hat den klägerischen Anträgen stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, doch diese blieb ohne Erfolg. Denn auch das OLG sieht den Anspruch der Klägerin als gerechtfertigt an.
Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Vertrieb eines Nachahmererzeugnisses wettbewerbswidrig sein, sofern das nachgeahmte Stück über wettbewerbliche Eigenart verfüge und Umstände hinzuträten, welche die Nachahmung als unlauter sich erweisen lassen. Das sei dann der Fall, wenn die Nachahmung sich eigne, eine Herkunftstäuschung auszulösen.

Das Modell der Klägerin weise wettbewerbliche Eigenart auf. Der Verkehr nehme an, dass das Produkt aus dem Unternehmen der Klägerin stamme. Das Produkt der Beklagten sei nahezu identisch mit dem der Klägerin. Daher sei es geeignet, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und den Ruf des klägerischen Unternehmens auszubeuten. Darin liege eine wettbewerbswidrige Handlung, die zu unterlassen die Klägerin beanspruchen könne.

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2015, Az. 6 U 44/15


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