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Wettbewerbliche Eigenart eines Werbeauftritts

OLG DUS, I-15 U 49/14


Wettbewerbliche Eigenart eines Werbeauftritts

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 16.10.2014 unter dem Az. I-15 U 49/14 entschieden, dass ein Werbeauftritt im Internet eine Eigenart innehaben und daher schutzfähig sein kann. Es sei nicht grundsätzlich unlauter, einen Werbeauftritt zu imitieren. Nur dann wenn weitere Faktoren hinzukommen, die auf eine Unlauterkeit hinweisen, könne diese gegeben sein. Im vorliegenden Fall ging es um eine Nachahmung einer Homepage für Champagner und Sekt. Das Gericht hat zwar eine Nachahmung erkannt, jedoch keine Unlauterkeit.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung sowie Auskunft und Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Herkunftstäuschung geltend. Hilfsweise bezieht sie sich auf eine Rufausnutzung, die unangemessen sei.
Zur Begründung hieß es in der Klage, der Auftritt der Beklagten für ihren Sekt B sei eine unlautere Nachahmung des klägerischen Auftritts für den Champagner C.
Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Ansprüche gegen die Klägerin auf Ersatz von Anwaltskosten zu ihrer Verteidigung geltend.
Das Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Der Beklagten untersagte das Gericht, in Deutschland Sekt zu verkaufen, der bestimmte Merkmale aufweise: Weiße Farbe der Flasche, schwarze Umhüllung des Flaschenhalses und goldfarbene Elemente. "Ice" im Produktnamen, mit dem Tipp, den Sekt auf Eis zu trinken, mit bestimmten Gläsern, mit Früchten, Minzblättchen oder Gurken.
Außerdem sollte die Beklagte Auskunft über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer erteilen und Stückzahlen nennen. Die Beklagte wurde ferner zum Ersatz von Schaden verurteilt, der durch die Verletzungshandlungen entstehe.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beklagte habe die Werbung der Klägerin nachgeahmt, indem sie prägende Elemente von hoher Eigenart übernommen habe.
Die Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass es sich bei den Produkten der Beklagten um eine preiswertere Linie der Klägerin handele und die Beklagte eine entsprechende Lizenz besitze. Dem stehe der Firmenname D auf den Flaschen nicht entgegen, denn die Beklagte vertreibe auch Erzeugnisse der Klägerin.
Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor einer Herkunftstäuschung zu treffen.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Aufmachung der Flaschen sei nicht einzigartig und auch die Serviervorschläge für das Getränk bewegen sich im Rahmen des Üblichen.
Ihre Werbeauftritte seien ausreichend von denen der Klägerin zu unterscheiden und sie beute auch nicht den Ruf der Klägerin aus. Hiergegen spreche schon, dass sie für den Sekt B einen Aufwand für die Produktentwicklung gehabt habe. Für die Markenanmeldung und Werbung habe sie Kosten in Höhe von rund 700000 bis zu einer Million Euro gehabt.

Das OLG Düsseldorf schließt sich der Auffassung der Beklagten an und gibt der Berufung statt. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg Anspruch auf Unterlassung des Werbeauftritts der Beklagten geltend machen.
Der Auftritt der Klägerin für den Champagner C verfüge zwar über wettbewerbliche Eigenart, der Auftritt der Beklagten für deren Sekt B stelle eine Nachahmung dar. Doch diese sei nicht unlauter.
Unlauter wäre eine Nachahmung nur dann, wenn das Produkt über eine ausreichende Eigenart verfügte und Umstände hinzukommen, die die Nachahmung unlauter machen würden. Das sei hier nicht der Fall.
Denn die von der Beklagten vertriebenen Sektflaschen seien schon wegen des Gesamteindrucks, der sich von demjenigen der klägerischen Produkte unterscheide, nicht dazu geeignet, die Eigenart des Auftritts der Klägerin zu schwächen.
Der Werbeauftritt der Beklagten sei zwar eine Nachahmung, jedoch - anders als es das LG aufgefasst habe - keine identische Übernahme der Leistung. Es handele sich vielmehr um eine nachschaffende Leistungsübernahme. Der Auftritt der Beklagten unterscheide sich ausreichend von dem der Klägerin. Daher seien die Voraussetzungen für eine Unlauterkeit des Werbeauftritts der Beklagten nicht gegeben. Die Klage sei daher abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2014, Az. I-15 U 49/14


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