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Wer frech ist, ist kein Feigling - keine Verwechslungsgefahr bei Trendgetränk

BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01


Wer frech ist, ist kein Feigling - keine Verwechslungsgefahr bei Trendgetränk

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.3.2014 entschieden, dass zwischen den Marken "Kleiner Feigling" und "Frechling" keine Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn beide Namen ähnliche Trendgetränke bewerben, ist der Unterschied in der Wortwahl auch sinngemäß zu groß, um keine Markenrechtsverletzung zu begründen.

Die Klägerin ist Inhaberin der geschützten Marke "Kleiner Feigling", welche in beliebtes Mixgetränk aus Wodka und Feige bezeichnet. Dieses alkoholische Getränk besitzt einen sehr hohen Bekanntheitswert.
Die Beklagte stellt einen alkoholhaltigen Likör aus Apfel und Kräutern her und vertreibt diesen unter der Marke "Frechling". Die Abfüllung in 0,2 l Fläschchen entspricht der am häufigsten verkauften Abfüllmenge von "Kleiner Feigling".

Die Klägerin sah eine Verletzung ihrer Markenrechte und machte Unterlassung sowie Schadenersatz geltend. Sie begehrte außerdem die Teillöschung der Marke "Frechling" gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben und auch die Berufung der Beklagten wurde in zweiter Instanz zurückgewiesen. Es wurde unter anderem festgestellt, dass die Bezeichnung "Kleiner Feigling" durch das Wort "Klein" einen Hinweis auf die Flaschengröße 0,2 l darstellt und schon allein dadurch eine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Frechling" gegeben sei. Die Zeichenfolge der Worte "Feigling" und "Frechling" sei obendrein ähnlich und werde umgangssprachlich ein "G" wie "CH" ausgesprochen, sodass sich die beiden Worte identisch anhören könnten. Der erste Buchstabe und die zweite Silbe beider Worte seien exakt gleich und somit eine Markenrechtsverletzung gegeben.

Daraufhin erhob die Beklagte Revision an den BGH, welcher das Berufungsurteil aufhob und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies. Das Revisionsgericht begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Zwischen den Marken "Kleiner Feigling" und "Frechling" besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Markenrecht bezieht sich nicht auf die Größe von Flaschen, sondern lediglich auf die Namensgebung. Die Klägerin selbst führt aus, dass das Wort "Kleiner" lediglich ein Zusatz ist und optisch auf dem Wortbild in den Hintergrund tritt. Sie begründet ihre Ansprüche lediglich aus dem Wort "Feigling". Wenn man jedoch lediglich die Worte "Feigling" und "Frechling" vergleicht, so ergibt sich sinngemäß ein deutlicher Unterschied. So bezeichnet das alleinstehende Wort "Feigling" eine negative Eigenschaft, wogegen "Frechling" eher neckisch positiv aufzufassen ist. Erst durch die Gesamtwortlaut "Kleiner Feigling" vermittelt ein ebenfalls neckisch positives Gefühl. Dieser Markenwortlaut unterscheidet sich jedoch auch äußerlich deutlich von dem Wortlaut "Frechling". Das Wort "Kleiner" prägt die Marke der Klägerin mit und ist daher für die Beurteilung einer Markenrechtsverletzung auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Selbst wenn die Marke der Klägerin einen durch Absatzzahlen belegten Bekanntheitswert hat und ihr daher ein erhöhtes Schutzbedürfnis zuzubilligen ist, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen "Kleiner Feigling" und "Frechling" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Für die Beurteilung einer Ähnlichkeit muss der optische Gesamteindruck geprüft werden. Die Marke der Klägerin wird durch die Kombination zweier Worte geprägt und unterscheidet sich auch deshalb von der Marke der Beklagten. Hinzu kommt die unterschiedliche Bedeutung der beiden Worte, die eine Verwechslung unwahrscheinlich machen.

BGH, Urteil vom 25.03.2004, Az. I ZR 289/01


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