• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Weggewischt: BGH verwirft Apple-Patent

BGH, Urteil vom 25.08.2015, Az. X ZR 110/13


Weggewischt: BGH verwirft Apple-Patent

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.08.2015 unter dem Az. X ZR 110/13 entschieden, dass die Vorrichtung, die von Apple zur Entsperrung von Touchscreens für benutzerfreundliche Wischbewegung entwickelt wurde, nicht patentfähig ist. Das Patent wurde nun vom BGH jedenfalls für in Deutschland nicht patentfähig bezeichnet. Die Vorrichtung sei keine technische Lösung und stelle auch keine erfinderische Tätigkeit vor.

Die Beklagte ist die Firma Apple. Diese ist Inhaberin des streitigen Patents. Die Klägerin ist eine Mitbewerberin auf dem Markt, nämlich die Firma Motorola Mobility Germany GmbH. Sie hat das Streitpatent durch die Klage angegriffen, die darauf abzielt, das Patent für nichtig erklären zu lassen.
Die Erfindung ist eine Möglichkeit zum Entsperren einer Vorrichtung mit Touchscreen (also z.B. ein Smartphone).
Wie aus der Patentschrift hervorgeht, war bereits bekannt, Smartphones gegen eine unabsichtliche Funktionsauslösung bei zufälliger Berührung zu sperren und durch eine Berührung in vorgegebener Weise wieder zu entsperren. Mit dem Streitpatent sollte das Entsperren in benutzerfreundlicherer Art und Weise gestaltet werden. Dazu wird der Vorschlag gemacht, das Entsperren durch eine bestimmte Wischbewegung vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird ein Entsperrbild auf dem Display bewegt, dem der Finger folgen soll.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte das Streitpatent nach Artikel II § 6 IntPatÜbkG für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben bzw. für nichtig erklärt. Auch hat das Gericht die hilfsweise vorgebrachten Fassungen des Streitpatents nicht für patentfähig gehalten. Das Streitpatent sei deshalb nicht patentfähig nach Artikel 52 Absatz 1 EPÜ, da dahinter keine erfinderische Tätigkeit stecke (vgl. Artikel 56 Satz 1 EPÜ).
Es existiere bereits eine solche Erfindung am Markt, nämlich vom schwedischen Hersteller Neonode. Er habe ein Mobiltelefon namens N1 herausgebracht, das die Merkmale der Apple-Erfindung vorwegnehme, ausgenommen die Anweisung, dem Nutzer auf dem Display ein Entsperrbild zu zeigen, mit dem die Anweisung zu einer bestimmten Fingerbewegung erteilt werde. Jedoch sei dieses Merkmal zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht zu berücksichtigen, da durch diese Vorrichtung kein technisches Problem gelöst werde, sondern nur auf die Vorstellung des Nutzers eingewirkt werde und damit durch optische Maßnahmen die Bedienung des Telefons vereinfache.
Gegen diese Entscheidung hat die beklagte Firma Apple Berufung zum BGH eingelegt. Doch auch die Berufung blieb ohne Erfolg.
Denn nach Ansicht des BGH gehe die Erfindung zwar über den Stand der Technik, der durch das Telefon der Firma Motorola repräsentiert werde, hinaus, da dem Nutzer die grafische Erleichterung angeboten werde. Eine solche Erleichterung sei den Fachleuten jedoch anhand der vorhandenen Technik bereits nahegelegt worden. Es werde ein so genannter "virtueller Schalter" bezeichnet, der durch eine wischende Bewegung auf einem Touchscreen die Verschiebung eines optischen Objekts einen Schieberegler simuliere. Das Streitpatent selbst stelle jedoch keine erfinderische Tätigkeit vor.

BGH, Urteil vom 25.08.2015, Az. X ZR 110/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland