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Warenzeichen möglich, wenn es sich um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt

Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.03.2014, Az. BPatG, 29 W (pat) 39/11


Warenzeichen möglich, wenn es sich um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt

Wird ein Warenzeichen angemeldet, welches aus einer allgemein gebräuchlichen Bezeichnung (hier: „Moebel“) besteht, so ist die Eintragung möglich, sofern die dafür angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zwar inhaltlich dieser Bezeichnung zugeordnet werden können, hierfür jedoch eine zumindest geringe Unterscheidungskraft besitzen.

In vorliegendem Falle hatte ein Unternehmen die Bezeichnung „moebel.de“ als Warenzeichen anmelden wollen. Anfänglich wurden hierfür eine sehr umfängliche Anzahl von Waren und Einzelhandelsdienstleistungen rund um das Thema Möbel angemeldet, was zur Ablehnung führte. Nachdem der Anmeldende die Waren und Dienstleistungen nur noch auf einen sehr kleinen Bereich (hier: „ Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce.“) einschränkte, wurde der Warenzeichenanmeldung zugestimmt.

Das Gericht führt hierzu aus, dass gemäß § 8 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) eine ausreichende Unterscheidungskraft vorhanden sein müsse. Insbesondere müssten diese Unterscheidungsmerkmale dazu führen, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen sich klar nur diesem Unternehmen zuordnen ließen (vgl. EuGH, Az. C-398/08 P und C-304/06 P; BGH, Az. I ZB 72/11 und I ZB 56/09). Es sei also maßgeblich, die „Ursprungsidentität“ feststellen zu können (vgl. EuGH, Az. C-173/04 P und C-37/03 P; BGH, Az. I ZB 24/05 und I ZB 34/08). Fehle es an diesen Differenzierungsmerkmalen, so sei die Eintragung abzulehnen; könne jedoch eine „auch noch so geringe Unterscheidungskraft“ erkannt werden, läge kein Hinderungsgrund mehr vor (vgl. BGH, Az. I ZB 30/06 und I ZB 48/08).

Weiterhin abzulehnen seien solche Anmeldungen, deren Bezeichnungen lediglich beschreibender Art seien (vgl. EuGH, Az. C-363/99; BGH, Az. I ZB 56/09 und I ZB 52/08), aus Worten beständen, die im allgemeinen Sprachgebrauch immer eine eindeutige Zuordnung erführen, die keine Unterscheidungsmerkmale erkennen ließen (vgl. BGH, Az. I ZB 115/08), oder aber solche Bezeichnungen, die zwar in keinen inhaltlichen Zusammenhang zur angebotenen Ware ständen, sich jedoch in einer rein beschreibenden Funktion erschöpften (vgl. BGH, Az. I ZB 30/06).

In vorliegendem Falle sei jedoch bei den noch verbleibenden anzumeldenden Dienstleistungen eine gewisse Unterscheidungskraft zu erkennen, denn obwohl auch andere Anbieter im Internet Möbel aller Art anböten, könne das Gericht bei entsprechender Recherche nicht feststellen, dass bereits andere Unternehmen Dienstleistungen in Bezug auf die hier angebotenen Waren („Erze, Honigwaben oder Malz“) anböten.

Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 (2) MarkenG liege hier nicht vor, da das Warenzeichen keine Angaben über "Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, der geographischen Herkunft" oder des Herstellungszeitpunkts mache.

In der Praxis bedeutet dies, dass selbst eine gebräuchliche Bezeichnung dann als Warenzeichen eingetragen werden kann, wenn es sich dabei auf jene Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, welche nicht bereits von anderen Unternehmen angeboten werden bzw. wenn keine Verstöße gegen § 8 Abs. 2 (2) MarkenG vorliegen. Dass ein Anbieter neben den Waren oder Dienstleistungen, die als Warenzeichen eingetragen wurden, noch andere Produkte oder Dienstleistungen in seinem Angebot hat, spielt dabei keine Rolle mehr – hierfür kann er allerdings nicht den Schutz des Warenzeichens in Anspruch nehmen. Anmeldende eines Warenzeichens sollten also darauf achten, bei der Anmeldung nicht ein zu weites Waren- oder Dienstleistungsspektrum anzugeben, sondern sich auf die Dinge beschränken, die originär von ihnen angeboten werden.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.03.2014, Az. BPatG, 29 W (pat) 39/11


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