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Verwendung eines Markennamens zu Vergleichszwecken

BGH, Urteil vom 02.04.2015, Aktenzeichen I ZR 167/14


Verwendung eines Markennamens zu Vergleichszwecken

Der Bundesgerichtshof hat am 02.04.2015 durch Urteil zum Aktenzeichen I ZR 167/14 eine grundsätzliche Entscheidung zu marken- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen bei vergleichender Werbung getroffen.
Die Firma Melitta ging in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Markenrechte für die Marke „Swirl“, unter der Staubsaugerbeutel für verschiedene Staubsaugermarken und –typen in den Einzelhandel gebracht werden, gegen eine Onlinehändlerin vor. Die beklagte Händlerin bot selbst auch Staubsaugerbeutel im Internet an, wobei sie darauf hinwies, dass ihre Staubsaugerbeutel den unter der Markenbezeichnung Swirl angebotenen Beuteln in der Funktionsweise ähneln und für dieselben Staubsauger verwendet werden können.

Die Klägerin warf der Beklagten vor, durch die Nennung der Marke Swirl und der vollständigen Typenbezeichnung Markenrechte verletzt zu haben. Die Werbung sei deshalb insgesamt auch unlauter und müsse zukünftig unterlassen werden.
Die Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wies Schadensersatzansprüche zurück. Sie erklärte, dass sie die Markenbezeichnung Swirl und die einzelnen Typenbezeichnungen nur verwendet hätte, um die genaue Funktion der von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel zu erklären. Es sei für die Verbraucher wichtig, zu wissen, für welche Staubsaugertypen man die Beutel verwenden könne. Dabei sei weder ein Irrtum darüber erregt worden, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln um „Swirl“-Markenprodukte gehandelt hätte, noch seien unrichtige oder irreführende Aussagen zur Qualität getroffen worden. Die Klägerin reichte gegen die Beklagte Klage beim Landgericht Düsseldorf ein. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Auf die von der Beklagten daraufhin beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung hin wurde das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Berufungsurteil legte nun die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierten Richter des I. Senats am Bundesgerichtshof wiesen die Revision ebenfalls als unbegründet zurück.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass vergleichende Werbung durch § 6 UWG grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn dabei ein fremder Markenname verwendet wird. Markeninhaber haben keinen generellen Rechtsanspruch darauf, dass der von ihnen besetzte Markenname nicht im allgemeinen Sprachgebrauch der Werbung verwendet wird. Dies gilt besonders für Markenbezeichnungen, die so bekannt sind, dass sie sich in der Umgangssprache als Synonym für bestimmte Artikel etabliert haben.
Die Verwendung solcher Bezeichnungen ist nur dann als unlauter zu werten, wenn aufgrund besonderer Zusätze oder durch die Gestaltung der Werbung ein falscher Eindruck erweckt wird. Der Verbraucher soll bei der Auswahl nicht dadurch in die Irre geführt werden, dass eine nicht vorhandene Nähe zum Markenprodukt hergestellt wird. Im vorliegenden Fall folgte der Bundesgerichtshof der durch das Oberlandesgericht vorgenommenen tatrichterlichen Einschätzung , dass sowohl der Markenname „Swirl“ als auch die teilweise als eigene Wortmarken geschützten Typenbezeichnungen hier in rein sachlicher, beschreibender Form verwendet worden sind. Die Formulierung „ähnlich…“ lässt keinen Zweifel, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Produkte der Marke Swirl handelt. Eine Ausnutzung der Markenposition fand nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht statt. Obwohl die Markenbezeichnung unzweifelhaft genutzt worden ist, diente die Nutzung der ausführlichen Unterrichtung von interessierten Verbrauchern und wurde deshalb von der Zulässigkeitsklausel für vergleichende Werbung in § 6 UWG gedeckt.

Der Bundesgerichtshof erklärt die vergleichende Werbung zu einer im Interesse der Verbraucher durchaus schützenswerten Wettbewerbsart. Dabei verweisen die Richter auf in die gleiche Richtung zielende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der einen Vergleich von Produkten ebenfalls für einen im Verbraucherinteresse schützenswerten Ansatz hält.
Aus diesem Grunde führt auch die Tatsache, dass durch Verwendung eines bekannten Markennamens zu Vergleichszwecken eine bessere Position in der Suchmaschine erlangt werden kann, nicht zur Annahme eines unlauteren Werbevorteils. Weil die vergleichende Werbung, anders als die Werbung mit konkret gestreuten Suchworten, ausdrücklich zulässig ist, empfindet der I. Senat des Bundesgerichtshofes es nicht als unrechtmäßig, diejenigen, die mit einer vergleichenden Beschreibung werben, besser zu stellen, als diejenigen, die sich beispielsweise der „Adword“-Werbung bedienen.

BGH, Urteil vom 02.04.2015, Aktenzeichen I ZR 167/14


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