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Verwechslungsschutz bei beschreibenden Domains

LG HH 408 HKO 131/13


Verwechslungsschutz bei beschreibenden Domains

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 1. Oktober 2014 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich einer Domain besteht, wenn der Name der Homepage die angebotenen Produkte grob skizziert und ein Mitbewerber einen ähnlich beschreibenden Namen für seine Internetseite gewählt hat.

Bei der Klägerin handelt sich um die Betreiberin eines Onlineportals, das unter der Domain wall-art.de abrufbar ist. Über ihren Internetshop verkauft sie Wandtattoos, mithin Klebefolien, die auf Wände aufgeklebt werden, um diese mit Bildmotiven zu verzieren. Den Shop betreibt die Klägerin seit dem Jahr 2007. Sie gehört zu den größten Anbietern auf diesem Markt. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Geschäftsführer, der mit bilder-welten.net sowie yourdecoshop.de ebenfalls über das Internet Wandtattoos verkauft. Zudem ist er Inhaber der Internethomepage wallart.de. Interessenten werden über diese Seite auf die Domain yourdecoshop.de weitergeleitet. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen § 4 Nr.10 UWG. Sie trägt vor, dass sie Ihre Wandtattoos seit mehreren Jahren über dieselbe Homepage bewerbe. Gibt der Internetnutzer versehentlich in die Browserzeile die Internetadresse wallart.de anstelle von wall-art.de ein, wird er direkt zu der Domain des Beklagten weitergeleitet. Das gleiche gelte für den Fall, dass der Benutzer bei seiner Internetrecherche auf die Google-Suchleiste zurückgreife. Ihrer Ansicht nach habe der Beklagte die Internetseite für sich registriert, um von der Klägerin bewusst Kunden abzufangen. Dadurch werde sie in der Ausübung ihres Internethandels behindert. Der Beklagte wendet dagegen ein, dass es sich bei dem Begriff "Wall Art" um einen sehr beliebten Ausdruck handelt, der im Internet von vielen Unternehmen verwendet wird. Werde der Begriff ins Deutsche übersetzt, gehe daraus eindeutig hervor, welche Waren und Dienstleistungen von dem entsprechenden Portal angeboten werden.

In der Sache wies das Landgericht Hamburg die Klage zurück. Die Richter konnten nicht feststellen, dass die Klägerin durch die Nutzung der Internetseite wallart.de durch den Beklagten in ihren Rechten aus § 4 Nr.10 UWG verletzt werde. Eine unlautere Behinderung, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden gewesen wäre, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Bei den Fällen von so genannten Tippfehler-Domains müsse vorausgesetzt werden, dass der Nutzer, der eine bestimmte Internetseite aufsuchen möchte und sich lediglich bei der Eingabe der Adresse vertippt, bewusst auf das eigene Angebot gelockt wird. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Domain absichtlich mit einem Tippfehler registriert wird.

Nach Meinung der Richter lagen diese Voraussetzungen in diesem Fall nicht vor. Dies gehe bereits daraus hervor, dass der Beklagte bei der Registrierung seiner Internetseite keinen Tippfehler eingebaut hat. Stattdessen hat er sich für eine Schreibweise entschieden, die von der Sprachwahl nicht zu beanstanden ist. Es sei im Internet mittlerweile üblich, dass Domains mit Getrennt- und Zusammenschreibung, Groß- und Kleinschreibung sowie durch Verwendung von Unter- und Bindestrichen registriert werden. Das Landgericht Hamburg hat weiterhin entschieden, dass der Umstand, der Beklagte habe den Domainnamen bewusst so gewählt, um die Tippfehler der Internetuser bewusst auszunutzen, sei lediglich spekulativ. Dass von der Klägerin und dem Beklagten unterschiedliche Schreibweisen für ihre jeweiligen Internetshops gewählt worden sind, sei im konkreten Fall ein Teil des Wettbewerbs, da die Produkte durch die Bezeichnungen umschrieben werden. Bei einem Domainnamen handle es sich letztendlich um eine allgemeine Adressbezeichnung. Dies sei auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Den Verwechslungsschutz, den die Klägerin argumentativ verfolge, laufe letztendlich darauf hinaus, einen Schutz zu generieren, wie er für Unternehmenskennzeichen sowie Marken gelte. Mit ihrer Klage habe die Klägerin jedoch ihrer Ansprüche nicht ausdrücklich auf Kennzeichenrechte gestützt. Nach alledem war die Klage nach Auffassung des LG Hamburg abzuweisen.

LG HH, Urteil vom 01.10.2014, Az. 408 HKO 131/13


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