Verwechselungsgefahr zwischen Domain und Titel
Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.10.2014 unter dem Az. 6 U 211/13 entschieden, dass es keine Verwechslungsgefahr gebe, wenn die Domain einer Internetpräsenz dem Titel einer Printzeitschrift zum Verwechseln ähnlich sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Zeitschrift nicht weiter bekannt ist.
Damit hat das OLG der Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Köln) teilweise stattgegeben.
Die Klägerin ist Herausgeberin einer Zeitschrift mit dem Titel „Kinderstube”, die sich dem Thema Gesundheitserziehung von Kindern widmet. Sie erscheint seit Frühjahr 2009 quartalsweise, später halbjährlich.
Die Beklagte bestreitet das mit Nichtwissen. Die Klägerin betreibt auch ein Ratgeber-Portal mit der Domain www.kinderstube-sachsen.de. Dabei geht es um die Themen Gesundheit, Entwicklung und Wissen von Kindern.
Die Klägerin ist Markeninhaberin der Wort- und Bildmarke „Kinderstube”
Die Beklagte gehört der Gruppe RTL Deutschland an, die den Bereich Internet betreut. Sie betreibt die Seite „frauenzimmer.de”, über die auch seit dem Herbst 2012 die Seite „Kinder STUBE” zu erreichen ist. Dabei geht es um die Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Säugling, Vornamen, Familie, Gesundheit, usw.
Nach Ansicht der Klägerin sind die beiden Seiten verwechslungsfähig. Sie macht Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von rund 933 Euro geltend.
Nach Ansicht der Beklagten bestehe keine Gefahr der Verwechslung. Denn die Zeitschrift mit dem Titel „Kinderstube” sei ein Print-Medium, so dass mit einem Internetportal gleichen oder ähnlichen Namens keine Verwechslung entstehen könne. Die Klägerin könne auch nicht aus „kinderstube-sachsen.de” Rechte ableiten. Es bestünden keine markenrechtlichen Ansprüche, weil „Kinderstube” nur eine Beschreibung sei.
Nur wegen der grafischen Ausgestaltung würden die Marken den Markenschutz genießen. Da die Seite der Beklagten ganz anders gestaltet sei, bestehe auch insoweit keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht gab der Klage statt und begründete sein Urteil damit, dass der Titel „Kinderstube” als Titel einer Zeitschrift schutzfähig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ein gleichnamiges Internetportal betreibe.
Die Klägerin betreibe selbst ein Internetportal, auf welches in der Zeitschrift verwiesen werde und in dem wiederum auf die Zeitschrift verwiesen werde. Der Titel sei daher ein einheitlicher Werktitel von Print- und Onlineausgabe.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Berufung hat jedoch nur in Bezug auf den Hilfsantrag Erfolg, mit dem Rechte aus der Marke Nr. 302012061147 geltend gemacht werden.
Ansprüche aus § 15 MarkenG bestehen nicht.
Denn es handele sich bei dem Titel „Kinderstube” um einen schutzfähigen Titel einer Zeitschrift im Sinne des § 5 MarkenG, so das Gericht. Dies stelle auch die Beklagte selbst nicht in Abrede, obgleich sie der Meinung sei, der Schutzumfang sei nur sehr gering, was auf den beschreibenden Charakter des Titels zurückzuführen sei.
Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass die Zeitschrift schon seit 2009 erscheine. Sie habe den Titel in titelverletzender Weise genutzt. Sie habe die Domain „kinderstube.de” für sich registrieren lassen. Bei Eingabe dieser Adresse seien Nutzer auf die Seiten „frauenzimmer.de/kinderstube” geleitet worden.
Die Klägerin beanstande die Verwendung des Namens „kinderstube.de” nicht. Sie wende sich nur gegen den Gebrauch des Namens auf der Internetpräsenz der Beklagten.
Mit dem Namen der Internetseite „Kinder STUBE” liege eine titelmäßige Nutzung vor. Die Bezeichnung „Kinderstube” für ein Magazin sei nicht einfach nur beschreibend und es fehle an einer Verwechslungsgefahr. Der Titel weise eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Es könne auch nicht von einer Einheit ausgegangen werden, welches aus Internetseite und Zeitschrift bestehe. Die Inhalte der Print- und Onlineausgabe seien nicht deckungsgleich.
Nach alldem bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Auf die Rechte aus der Marke Nr. 302012061147, die hilfsweise geltend gemacht wurden, komme es dabei nicht an.
OLG Köln, Urteil vom 24.10.2014, Az. 6 U 211/13