• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unterlassungserklärung der GmbH des Geschäftsführers

Unterlassungserklärung einer GmbH und ihres Geschäftsführers


Unterlassungserklärung der GmbH des Geschäftsführers

Der BGH hat entschieden, dass im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung, nach der sich sowohl eine GmbH als auch eines ihrer Organe (hier der Geschäftsführer) zur Unterlassung verpflichten, grundsätzlich nur eine einzige Vertragsstafe zu zahlen ist, soweit der wiederholte Verstoß der Gesellschaft zurechenbar ist.

Der Sachverhalt

Kläger und Beklagte sind Wettbewerber, die im Internet Armeebekleidung vertreiben. Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen der Benutzung der Bezeichnung „fishtail parka“ für spezielle Parkas der US-Army abgemahnt. Daraufhin übersandte sie an den Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes stand. In dieser Erklärung verpflichtete sie sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne die Zustimmung des Klägers Armeebekleidung über das Internet zum Kauf anzubieten und dabei eine Domain oder ein Zeichen zu verwenden, das „fishtail parka“ enthält. Bei Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot war eine Vertragsstrafe vereinbart. 

Da die Beklagte sogar mehrmalig gegen das Gebot verstoßen hatte, wurde sie von der Klägerin abgemahnt, die die Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten verlangte. Die Beklagte wandte sich an das Patent- und Markenamt und behauptete, dass die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag weggefallen sei und kündigte diesen. Der Kläger mahnte dennoch weiterhin ab.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH lehnte das Vorliegen von wichtigen Gründen, die die Beklagte zur Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt hätte, ab. Als den Vertrag auflösende Bedingung wäre nach der Parteivereinbarung nur der Fortfall der Marke in Betracht gekommen. Außerdem hat der BGH festgestellt, dass die Geltendmachung der Vertragsstrafen nicht rechtsmissbräuchlich war, nur weil ein Landgericht angenommen hatte, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung kein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung der Verwendung seiner Marke zugestanden hatte. Das ist gerade das Risiko, das die Beklagte in Kauf genommen hatte, indem sie sich auf die Unterlassungserklärung einließ, statt die Frage gerichtlich zu klären. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 I BGB lehnte der BGH daher ab, da diese nur möglich ist, wenn die Kündigungsgründe im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Die Ansprüche des Klägers aus der Vertragsstrafe wurden durch den BGH also bestätigt.

Nachdem dies geklärt wurde, wandte sich der BGH der spannenden Frage zu, für wen diese Vertragsstrafe nun gilt – für die Gesellschaft, ihr Organ oder beide? Regelmäßig ist der Gesellschaft ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung durch ihr Organ nach § 31 BGB zuzurechnen. Dies führt zu einer Vertragsstrafe, für die Gesellschaft und Organ gesamtschuldnerisch haften. Zwar stehen die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung bzw. eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung haften, grundsätzlich nebeneinander. Dies gilt hier aber wohl nicht. 

Nach der Entscheidung des BGH soll bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, welches gegen eine Gesellschaft und ihr Organ verhängt worden ist, nur die juristische Person das Ordnungsgeld betreffen, auch wenn das Handeln des Organs den Verstoß begründet hat. Dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen entspricht nicht dessen Sinn und Zweck als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen sowie als strafähnliche und repressive Sanktion. Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel wird aber bedeutsam, wenn ihr Handeln der Gesellschaft ausnahmsweise nicht nach § 31 BGB zurechenbar ist.

All dies gilt für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend, da diese einen gerichtlichen Unterlassungstitel ersetzen sollen. Die Parteien dürfen daher nicht schlechter gestellt werden als bei einem gerichtlichen Urteil. Zwar fehlt bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Geschäftsführer zu vollziehenden Ersatzordnungshaft. Daher führt die analoge Anwendung der Grundsätze, die für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelt worden sind, zu einer nicht nur subsidiären Mithaftung des Gesellschafters, sondern zur gesamtschuldnerischen Haftung. Eine Auslegung der Unterlassungsvereinbarung dahingehend, dass sich bei jedem Verstoß eines Organes die Vertragsstrafe verdoppelt, ist aber nicht möglich.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, Az I ZR 210/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland