Übertragung von Markenrechten
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht zu beurteilen, wie es zu bewerten ist, wenn ein Geschäftsführer eine Marke einem anderen überträgt und mit ihm Kooperationsvereinbarungen trifft, aus der Übertragung der Marke aber auch resultiert, dass der Übertragende erhebliche Lizenzzahlungen an den neuen Inhaber der Marke zu leisten hat.
Dem Gericht lag zu diesem Streitfall folgender Sachverhalt vor:
Der Inhaberin der streitgegenständlichen Marke standen die Rechte an dieser Marke mit einer Partnerin zusammen zu. Beide hatten außerdem vereinbar, dass im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit die Marke jeweils auf die andere Partei übergeht. Die Partei, die also die Zusammenarbeit von sich aus beendet, würde in diesem Fall auch die Rechte an der Marke an die andere Partei verlieren. Nun hat der Geschäftsführer der Markeninhaberin die Rechte an der Marke auf die andere Partei übertragen. Diese Übertragung geschah ohne eine Zahlung des Empfängers der Rechte. Zusätzlich traf der Geschäftsführer noch eine Kooperationsvereinbarung mit dem Empfänger der Rechte. Aus dieser Kooperationsvereinbarung ergab sich, dass der Überträger der Rechte zusätzlich noch Lizenzgebühren zu zahlen hatte.
Gegen diese Handlungen des Geschäftsführers wehrten sich die Vertreter der ursprünglichen Markeninhaberin mit der Begründung, die unentgeltliche Übertragung der Marke und damit zusätzlich noch verbundene Lizenzzahlungen seien durch den Geschäftsführer missbräuchlich geschehen. Deshalb sei die Übertragung unwirksam, zumal die andere Partei auch hätte erkennen müssen, dass die Übertragung durch den Geschäftsführer missbräuchlich geschehen sein muss.
Mit diesem Sachverhalt hatte sich das Gericht zu beschäftigen und beurteile ihn folgendermaßen:
Das Gericht folgte den Ausführungen der Vertreter der ursprünglichen Markeninhaberin und stellte fest, dass die Übertragung der Rechte an der Marke durch den Geschäftsführer unwirksam ist, da der Geschäftsführer durch die Art der Übertragung seine Stellung missbraucht hatte und dies auch der Empfängerin der Rechte hätte auffallen müssen. Der Geschäftsführer hat laut Gericht in erheblichem Maße gegen seine Pflicht verstoßen, die wirtschaftlichen Interessen der ursprünglichen Markeninhaberin zu vertreten. Dies ergibt sich daraus, dass er zunächst die Rechte an der Marke unentgeltlich abgegeben hat, sich zusätzlich aber auch noch verpflichtet hat, zukünftig Lizenzzahlungen an die neue Inhaberin zu leisten. Der Geschäftsführer hat damit einen Vertrag geschlossen, der den Empfänger der Markenrechte in erheblichem Maße begünstigt, die ursprüngliche Markeninhaberin aber nur belastet. Er hat damit die ursprüngliche Markeninhaberin erheblich belastet, ohne dass diese für die Abgabe der Markenrechte eine Gegenleistung erhalten hätte. Schon aus diesem Vorgang hätte sich für die andere Partei erschließen müssen, dass die Übertragung der Rechte missbräuchlich erfolgt sein muss.
Für die Kenntnis dieser Missbräuchlichkeit spricht auch, dass der Geschäftsführer von der neuen Markeninhaberin das Angebot hatte, die Hälfte der Rechte an der Marke zu erhalten, sollte er seinen Posten als Geschäftsführer verlieren.
Für das Gericht war es daher eindeutig, dass die Übertragung der Rechte an der Marke missbräuchlich geschah. Folglich war die Übertragung der Rechte unwirksam, sodass die ursprüngliche Inhaberin der Rechte auch weiterhin Inhaberin dieser Rechte ist. Die Gegenseite hat zudem keine Tatsachen vorgelegt, die diesem Schluss entgegenstehen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2010, Az. 6 U 201/09