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Tuning- Porsche bleibt Porsche

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13


Tuning- Porsche bleibt Porsche

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.03.2015 unter dem Az. I ZR 147/13 entschieden, dass eine Firma (TechArt) einen durch sie getunten Porsche unter der Bezeichnung “Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau” verkaufen darf. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug umfassend geändert wurde. Auch bei Änderungen an Motorsteuerung, Aerodynamic-Teilen und Fahrwerk bewege sich die Nutzung des Namens "Porsche" durch die Firma TechArt im Rahmen der Schutzgrenze nach § 23 MarkenG. Es müsse dem Anbieter ein Spielraum bleiben, um seine Werke gegenüber dem Verbraucher zu präsentieren. Es sei nicht nötig, dass auf jede Änderung detailliert hingewiesen werden müsse und es müsse auch nicht der Hinweis erfolgen, dass sich die Marke des Herstellers nur auf die Herkunft des Ausgangsmaterials beziehe und der Hersteller (hier Porsche) mit den Modifizierungen nichts zu tun hätte.

Damit hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision des Beklagten stattgegeben.

Die Klägerin ist die Firma Porsche als Inhaberin der für “Kraftwagen und deren Teile” eingetragenen Marke und Wortmarken, die den von ihr hergestellten Fahrzeugmodellen entsprechen (Carrera, 911, Cayman und Cayenne).
Die Beklagte ist eine Firma, die diese Fahrzeuge umbaut (tuned) und sie unter ihrer Marke Techart anbietet. Die Angebote befinden sich auf Internetportalen wie “autoscout24″ oder “mobile.de”, einsortiert in die Rubrik “Porsche”. Die Fahrzeuge werden jeweils als Porsche “mit TECHART-Umbau” verkauft. In den Angeboten wurden die Änderungen detailliert aufgeführt.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke “Porsche”. Die Beklagte greife durch die Umbauten nach ihrer Ansicht wesentlich in die Eigenart der Fahrzeuge ein. Mit der Verkaufsbezeichnung “Porsche … mit TECHART-Umbau” werde nicht ausreichend deutlich, dass die Autos mit der veränderten Beschaffenheit ihr zuzurechnen seien.

Mit der Klage hat die Klägerin insgesamt 20 verschiedene Verkaufsangebote angegriffen. Damit hat sie jeweils beantragt, es der Beklagten zu untersagen,
die Fahrzeuge so zu bewerben wie beschrieben und dabei das Porsche Serienfahrzeug unerlaubt durch Techart-Tuningkomponenten zu verändern.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung der Marke sei rein beschreibender Art, da auf das Ursprungsfahrzeug nur Bezug genommen werde. Die Markenrechte der Klägerin seien zudem erschöpft, denn die Veränderungen würden die Eigenschaften der Original-Autos nicht im Wesentlichen verändern. Etwaige Ansprüche habe die Klägerin ohnehin verwirkt, da ihr seit dem Jahre 2000 bereits bekannt sei, dass die Beklagte ihre Autos auf der Basis von Porsche verkaufe.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hatte teilweise Erfolg.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Beklagte hat mit ihrer Revision Erfolg.
Es könne offen bleiben, so der BGH, ob eine rein beschreibende und damit nicht markenmäßige Nutzung vorliege.
Gemäß § 23 MarkenG, der Artikel 6 MarkenRL umsetze, habe ein Markeninhaber nicht das Recht, es einem Mitbewerber zu untersagen, die Marke als Angabe über Eigenschaften, Herkunft etc. zu nutzen, wenn nicht die Nutzung gegen die guten Sitten verstoße.

Wenn auf einem umgebauten Produkt die ursprüngliche Herstellerbezeichnung genannt und auf die Umbauten hingewiesen werde, sei zu erkennen, dass die ursprüngliche Marke eine fremde sei und die Ware nur den Ursprungszustand kennzeichne. Es sei nicht möglich, dass der Verkehr die beiden Varianten verwechsele.

BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13


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